Wenn ein Gast stolpert, stellt sich immer wieder die Frage, wer eigentlich dafür verantwortlich ist. Ein Beispiel: Ein Besucher einer Location geht nicht durch den Haupteingang hinein, sondern durch einen Notausgang, der sonst aber nicht als Eingang gedacht ist.

Verletzt sich der Besucher dort, bspw. weil er auf einer Wasserlache ausrutscht, stellt sich natürlich die Frage: Ist er selbst schuld? Wenn nein, wer sonst ist dafür verantwortlich?

Solch ein Fall hat sich vor dem Amtsgericht München zugetrage. Mit welchem Ergebnis und welcher Begründung das Amtsgericht geurteilt hat, können Sie auf unserem Blog nachlesen.

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