Es kommen immer wieder neue Fortbildungsangebote auf den Markt, u.a. auch zum Thema Veranstaltungsleitung. Die Unsicherheit ist hier groß, welche Aufgaben der Veranstaltungsleiter eigentlich konkret hat. Und ich bin immer wieder überrascht, wie leichtfertig der Veranstaltungsleitung alles Mögliche angedichtet wird, was sie angeblich alles leisten können muss. Das mag hier und da daran liegen, dass man seine Fortbildungskurse verkaufen möchte, und Angst ist ein gutes Verkaufsargument. Das mag auch daran liegen, dass es der Fortbildungsanbieter selbst nicht besser weiß.
Oft lese ich: “Der Veranstaltungsleiter ist für die Leitung der Veranstaltung verantwortlich”, “Er muss sich mit allen Gewerken auf der Veranstaltung koordinieren”, “Er ist für alles verantwortlich, was in der Veranstaltung passiert”. “Er muss alles im Blick haben” …
Wo bitte findet sich das denn in einer Vorschrift…?! Und wer zum Teufel ist dieser Supermann „Veranstaltungsleiter“?
Also untersuchen wir doch erst einmal nüchtern die Frage: Wofür ist ein Veranstaltungsleiter verantwortlich?
Oftmals fehlt es schon an einer klaren Definition bzw. Trennung: Ich gehe hier in diesem Beitrag nur (!) auf die Veranstaltungsleitung im Sinne der Versammlungsstättenverordnung ein. Vielfach wird der Begriff auch verwendet für den “Projektleiter”, der für den Veranstalter die Veranstaltung leitet. Diese Person ist aber nicht Gegenstand meines Beitrags (denn das ist ja ersichtlich eine ganz andere Baustelle). Ich gehe in meinem Beitrag außerdem davon aus, dass Betreiber und Veranstalter nicht identisch sind, sondern dass der Veranstalter die ihm fremde Versammlungsstätte mietet. Außerdem gehe ich davon aus, dass überhaupt die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist!
Achtung!
Also Augen auf, wenn von der Veranstaltungsleitung die Rede ist! Wer ist gemeint? Die Veranstaltungsleitung aus der (M)VStättVO oder die Projektleitung? Das sind zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche.
Brechen wir das mal auf die Fakten herunter:
Der Veranstaltungsleiter im Sinne der MVStättVO ist der Beauftragte des Betreibers. Um zu wissen, was der Veranstaltungsleiter tun oder lassen muss, müssen wir also mal schauen, was der Betreiber tun oder lassen muss.
Die Aufgaben des Betreibers ergeben sich aus § 38 Absatz 1 MVStättVO. Ich hatte schon an den verschiedensten Stellen gesagt: Diese Regelung darf man nicht so verstehen, wie sie da steht.
“Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.“
Alles andere wäre auch absolut unlogisch! Im Übrigen habe ich noch niemanden gehört, der mir ein überzeugendes Gegenargument hat liefern können – außer “ja aber das machen wir doch schon immer so!”.
Also dürfen wir mal davon ausgehen, dass der Betreiber
… für die baurechtliche Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
Nicht mehr – aber auch nicht weniger.
Und jetzt kommen wir zum Veranstaltungsleiter.
“Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.“
Hinweis
Der Veranstaltungsleiter kann also schon aus denknotwendigen Gründen nicht für mehr verantwortlich sein als der Betreiber es ist.
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Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
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