Verträge im Eventbereich wirken oft simpel, sind juristisch jedoch hochkomplex. Das Vertragsrecht ist im Eventbereich besonders anspruchsvoll, da gesetzliche Bestimmungen nicht alle branchenspezifischen Besonderheiten abdecken. Es gilt also, diese branchenspezifischen Besonderheiten zu (er)kennen und in einen Vertrag bzw. in AGB zu verpacken.
Kritisch wird es, wenn Individualverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwechselt werden. Viele Unternehmen glauben, AGB seien lediglich das Kleingedruckte – juristisch betrachtet können jedoch auch normale Vertragsklauseln “AGB” sein, wenn sie mehrfach verwendet werden. Ein Konzertvertrag, eine Hausordnung oder selbst Zahlungsbedingungen auf einer Rechnung können AGB im rechtlichen Sinn sein und unterliegen daher sehr strengen Anforderungen.
AGB und rechtliche Fallstricke
Fehlerhafte AGB-Klauseln sind häufig unwirksam. Das bedeutet, im Streitfall greifen dann automatisch wieder die gesetzlichen Regelungen – meist zum Nachteil des Verwenders. Ein typisches Beispiel ist der auf Eintrittskarten häufig abgedruckte Satz: „Der Veranstalter übernimmt keine Haftung.“ Dieser ist juristisch meist unwirksam – entweder, weil er zu spät kommuniziert wird oder weil er pauschal Haftung ausschließt, was in vielen Fällen gesetzlich verboten ist. Vor allem bei Körperschäden greift dieser pauschale Ausschluss ohnehin nie.
Vertragsschluss und Verbraucherrechte
Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme. Dabei ist die fristgerechte Annahme wichtig für einen wirksamen Vertragsschluss. Mündliche und schriftliche Angebote haben unterschiedliche Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen. Wird das Angebot verändert, liegt keine Annahme, sondern ein neues Angebot vor. Auch Stellvertretung bringt rechtliche Risiken mit sich: Eine nachweisbare Vollmacht, klares Auftreten im Namen des Vertretenen und die Einhaltung der Vollmachtsgrenzen sind essenziell.
Besondere Regeln gelten, wenn Verbraucher Vertragspartner sind. Sie genießen u.a. ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – etwa beim Online-Ticketkauf. Für Freizeitveranstaltungen mit fixem Termin ist das Widerrufsrecht allerdings ausgeschlossen (§ 312g Nr. 9 BGB). Der Veranstalter muss Verbraucher korrekt über ihr Widerrufsrecht belehren – andernfalls verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu ein Jahr.
Kündigung, Storno & Höhere Gewalt
Verträge können grundsätzlich nicht einfach gekündigt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Vertragsbeendigung möglich – durch einvernehmliche Aufhebung, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung oder Stornierung. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, wie Mietverträgen, kann ein wichtiger Grund zur Kündigung führen. Bei Werkverträgen ist es komplexer: Je nachdem, ob der Auftraggeber oder der Auftragnehmer kündigt, gelten unterschiedliche Regelungen und Vergütungspflichten.
Sonderfälle wie Höhere Gewalt oder der sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage stellen Veranstalter vor zusätzliche Herausforderungen. Höhere Gewalt kann eine Leistung unmöglich machen, z.B. durch Unfall der Band auf dem Weg zum Auftritt. Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage wird geprüft, ob der Vertrag noch erfüllbar und zumutbar ist – gegebenenfalls wird er auf das zumutbare Maß angepasst. Diese Fälle hatten wir massenhaft in der Corona-Pandemie erlebt: Die Veranstaltung wird verboten, aber der Vermieter der Location verlangt dennoch die Miete (und darf sie auch grundsätzlich verlangen).
Kurzum: Eine sorgfältige Vertragsgestaltung inklusive fairer Kündigungs- und Vergütungsregelungen kann helfen, Streitigkeiten im Voraus zu klären und zu regeln.
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