Urheberrechtsverletzungen im Internet

Das Urheberrecht ist zurzeit in aller Munde. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die EU erst kürzlich eine „Anpassung“ des Urheberrechts an die digitale Entwicklung beschlossen hat, die teils hoch usmtritten ist.

Was ist der Grund?

Nun, durch die digitale Revolution ist es heutzutage jedermann in sekundenschnelle möglich, ohne Qualitätsverlust urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren und damit zu vervielfältigen, selbst zu nutzen, öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten. Alles das ist aber nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausschließlich dem Urheber (= Schöpfer des Werkes) oder dem ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaber (= Lizenznehmer) gestattet. Jeder andere braucht dafür zuvor eine Berechtigung (= Lizenz).

Hinzu kommt, die weit verbreitete – aber falsche – Meinung, dass im Internet zu findende Inhalte grundsätzlich von jedermann auch verwendet und genutzt werden können. Gepaart wird diese Haltung durch die Meinung, dass das, was jeder macht, ja nicht verboten sein könne. Gleichzeitig ist aber eine Urheberrechtsverletzung im Internet durch die recht einfachen Suchmöglichkeiten schnell zu entdecken. Und viele Rechteinhaber suchen tatsächlich systematisch nach solchen Rechtsverletzungen oder entdecken diese zumindest zufällig.

Das Zusammenspiel dieser Umstände führt dazu, dass in die Zahl der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet stark angestiegen ist. Die zunehmende Zahl von Abmahnungen gegenüber Privatpersonen und die Tatsache, dass es immer wieder rechtsmissbräuchliche Abmahnungen gibt, führt dazu, dass das  äußerst sinnvolle und effektive Mittel der Abmahnung in Verruf geraten ist. Dabei wird jedoch das berechitgte Interesse des Rechteinhabers bzw. des Urhebers an einer Vergütung für die von ihm erbrachten kreativen Leistungen nicht ausreichend gewürdigt. Denn: Allein der Umstand, dass digitale Werke schnell und für jeden zu kopieren sind, darf nicht bedeuten, dass der dahinter stehende Kreative keine Vergütung dafür erhält.

Was schützt das Urheberrecht?

Der Grundsatz lautet: Alles ist geschützt. Es spielt keine Rolle, ob es ein Text ist, ein Bild, eine Audiodatei, eine Software, einzelner Programmcode o.ä.

Die Ausnahmen: Es liegt kein Schutz vor, wenn das Werk keine eigene schöpferische Leistung beinhaltet. Das kann aber allenfalls bei ganz banalen Texten o.ä. der Fall sein, z.B. bei reinen Produktbeschreibungen. Bilder, Dateien, Software usw. werden stets als geschützt anzusehen sein, da die nötige geistige Leistung dahinter steckt.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung im Internet vor?

Grundsätzlich immer schon dann, wenn ein geschütztes Werk, also ein Text, ein Bild, eine Datei o.ä. ohne vorherige Zustimmung des Berechtigten kopiert, gespeichert, weitergegeben oder sonst wie genutzt wird. Das kann also schon durch das bloße Teilen oder Weiterleiten eines Beitrages in sozialen Medien der Fall sein.

Wann beginnt eine rechtswidrige „Nutzung“?

Es genügt schon das Speichern eines geschützten Werkes auf der eigenen Festplatte, weil dadurch schon eine Vervielfältigung hergestellt wurde. Auch das reine Posten eines Werkes in einem Forum, einem Blog oder auf der eigenen Webseite ist als „öffentliches Zugänglichmachen“ ohne Erlaubnis verboten.

Warum eine Abmahnung?

Eine Abmahnung erhält man vom Urheber oder Rechteinhaber dann, wenn er eine Urheberrechtsverletzung festgestellt hat, bspw. indem er gezielt oder zufällig das verwendete Bild o.ä. entdeckt hat. Die Abmahnung ist im Gesetz geregelt. Der Berechtigte (= Abmahnende) soll vorab dem Verletzer (= dem Abgemahnten) die Möglichkeit geben außergerichtlich die Sache zu erledigen. Also ist die Abmahnung von ihrem Sinn und Zweck her eine den Verletzer schützende Vorschrift, weil er ohne einen Gerichtsprozess auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wird und er die Möglichkeit bekommt, innerhalb einer (teils sehr kurzen) Frist die Rechtsverletzung abzustellen.

Was steht in einer Abmahnung?

In der Abmahnung teilt der Abmahnende mit, warum er sich zur Abmahnung berechtigt hält, dass er also Urheber oder Rechteinhaber ist, er eine konkrete Rechtsverletzung durch den Abgemahnten festgestellt hat und was er zur Erledigung vom Abgemahnten verlangt.

Das, was verlangt wird, ist ebenso im Gesetz geregelt. Der berechtigt Abmahnende bzw. in der Regel dessen Rechtsanwalt kann (und wird) fordern:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das ist eine schriftliche Erklärung des Abgemahnten, die besagt, dass er ab sofort keine vergleichbare Rechtsverletzung begehen wird und, falls doch, eine Vertragsstrafe zahlen wird.
  • Die Forderung zur Zahlung einer so genannten fiktiven (weil erst nachträglich geltend gemachten) Lizenzgebühr. Dabei muss der Verletzte das bezahlen, was er von Anfang an für eine Berechtigung (Lizenz) zur Nutzung hätte zahlen müssen. Eventuell kann stattdessen auch die Auskunft über Art und Umfang der mit der Verletzung erzielten Gewinne, bzw. der dadurch erfolgten Geschäfte etc. verlangt werden. Dann will der Abmahnende daraus seinen Schaden berechnen (was er statt der fiktiven Lizenzgebühr darf). Die Auskunft ist vollständig und korrekt zu erteilen.
  • Die Zahlung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Diese kann der Abmahnende in der tatsächlich angefallenen Höhe fordern, wenn sie angemessen sind. In der Regel werden sie aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entnommen. Streiten kann man sich hierbei stets über die Höhe des zur Berechnung der Gebühren angesetzten Streitwertes. Der Streitwert ist gerade bei Unterlassungsansprüchen, also immer im Rahmen einer Abmahnung, schwer zu bestimmen und das Einfallstor für Streit. Der Abmahner wird in der Abmahnung schon für ihn günstige Urteile nennen. Es dürfte sich stets lohnen, andere Urteile zu suchen. Die für den Abmahnenden ungünstigen Entscheidungen wird er von sich aus wohl kaum aufführen.

Wie reagiere ich richtig auf eine Abmahnung?

Es ist immer empfehlenswert, einen Anwalt aufzusuchen. Wegen der Spezialmaterie sollte das unbedingt ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, für gewerblichen Rechtsschutz oder für IT-Recht sein. Alle drei Qualifikationen zeichnen sich durch Fachwissen im Bereich Urheberrecht aus. Selbst wenn der Verstoß an sich klar ist und Sie sich dagegen nicht wehren wollen, ist allein die Prüfung der beigefügten oder die (oft empfehlenswerte) eigene Formulierung der Unterlassungserklärung für einen Laien kaum korrekt durchführbar. In der Regel dürfte die Modifizierung einer beigefügten Unterlassungserklärung ratsam sein.

Die gesetzte Frist muss unbedingt beachtet werden. Die Frist ist bei einer Abmahnung stets sehr kurz, was aber fast immer angemessen und damit wirksam ist, weil die Gerichte bei einem Anspruch auf künftige Unterlassung immer eine Eilbedürftigkeit sehen. Wird die Frist nicht beachtet, dann droht Gefahr einer Einstweiligen Verfügung oder einer Klage, was die Kosten enorm nach oben treiben kann.

Was passiert, wenn es vor Gericht geht?

Eine Einstweilige Verfügung ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung und innerhalb kürzester Zeit. Es kann daher schon sein, dass wenige Tage nach Verstreichen der Frist der Gerichtsvollzieher eine solche Verfügung zustellt. Dann darf ab der Zustellung der Verfügung die (vermeintliche) Rechtsverletzung nicht mehr fortgesetzt werden. Sowohl das Verfügungsverfahren, als auch das Klageverfahren ist mit einem hohen Kostenrisiko verbunden.

Checkliste:

  • So gut wie alle Inhalte im Internet sind urheberrechtlich geschützt. Das betrifft Texte, Bilder, Logos, Dateien etc.
  • Sollen solche Werke verwendet werden – und sei es nur durch Verwendung in einem Posting oder durch Herunterladen auf die Festplatte – muss die Berechtigung zur Nutzung (Lizenz) vorher geklärt werden.
  • Es gibt „gemeinfreie“ Werke, also solche die verwendet werden dürfen, weil der Urheber mehr als 70 Jahre tot ist oder er die Nutzung freigegeben bzw. unter eine bestimmte Lizenz gestellt hat. Auch dann muss das aber vor der Nutzung geklärt und dieser Umstand dokumentiert werden.
  • Der beste Schutz ist die Vermeidung der Nutzung fremder Werke.
  • Im Falle der Abmahnung unbedingt rechtzeitig reagieren und einen Fachanwalt hinzuziehen.
  • Die Unterlassungserklärung prüfen (lassen) und ggf. modifiziert abgeben.
  • Den Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühren durch vergleichbare Urteile prüfen (lassen).
  • Ein Gerichtsverfahren wenn möglich vermeiden.

Lassen Sie sich von uns sehr gerne beraten. Wir geben Unternehmen und Unternehmern Recht.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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