Ein Hotelbetreiber nutzte auf seiner Webseite ein Foto eines seiner Hotelzimmer. Im Hintergrund war eine Fototapete zu sehen. Erlaubt?

Nein, sagt das Landgericht Köln (Urteil vom 18.08.2022, Aktenzeichen 14 O 350/21) und verurteilte den Hotelbetreiber auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von über 1.000 Euro.

Es gibt zwar Ausnahmen im Urheberrecht. Aber Sie dürfen nicht automatisch fremde Werke (Bilder, Texte, Grafiken, Code etc.) ohne Einverständnis nutzen. Und eine Nutzung ist eben auch die Vervielfältigung/Verbreitung eines Fotos von solchen Werken.


Sie wollen eine ähnliche Klage vermeiden? Am besten möchten Sie schon gar keine Abmahnung erhalten?
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Wir beraten und unterstützen Sie im Urheberrecht, beispielsweise indem wir prüfen, ob und wie Sie bestimmte Fotos nutzen dürfen.


Wie kam es zu der Entscheidung?

Der Beklagte kaufte die Fototapete und brachte sie in einer Ferienwohnung an, die er vermietet. Auf seiner eigenen Internetseite und mehreren Buchungsportalen, über die der Beklagte die Ferienwohnung anbot, waren Fotos eines Zimmers mit der Fototapete eingestellt.

Die Fotografie stellt eine Vervielfältigung des Fotos der Fototapete dar. Diese darf man nur mit einer Lizenz (Einwilligung des Urhebers/Rechteinhabers) vornehmen. Mit dem Kauf der Tapete aber erwirbt man eine solche Lizenz nicht automatisch mit, so das Gericht.

Also wurde die geschützte Tapete ohne Berechtigung genutzt. Das löst Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz u.v.m. Für den Urheber/Rechteinhaber aus. Der mahnte zunächst ab, was ohne Erfolg blieb und klagte schließlich erfolgreich gegen den Hotelbetreiber.

Im Ergebnis stellt das Gericht fest, das:

    • Der Hotelbetreiber zur Unterlassungsverpflichtet ist und im Wiederholungsfalle in Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten antreten muss.
    • Der Hotelbereiber Auskunft zu erteilen hat über den Zeitraum, in dem die Fotos auf den unter Webseiten öffentlich zugänglich gemacht wurden.
    • Der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch rechtswidrigen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
    • Der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Abmahnkosten von 1.003,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

So vermeiden Sie eine solche Abmahnung / Klage

Wir prüfen für Sie, was Sie konkret mit geschützten Werken tun dürfen und beraten Sie vorab über Ihre Möglichkeiten. So entgehen Sie Abmahnungen und Klagen.

Wir prüfen auch gerne im Vorfeld, also bevor Sie solche Werke kaufen, was Sie konkret damit tun dürfen bzw. raren unter Umständen auch vom Kauf ab. Das betrifft vor allem Bilder, aber auch sonstige geschützte Werke, wie Texte, Grafiken, Skizzen etc.

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Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

 

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