Vorsicht: Unerlaubte Werbung per E-Mail trotz Einwilligung möglich

Das Kammergericht in Berlin hat in einem Urteil vom 22.11.2022 (Aktenzeichen: 5 U 1043/20) entschieden, dass trotz Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail die E-Mail-Werbung unerlaubt sein kann. Das soll nämlich dann so sein, wenn die Einwilligung die konkrete Versendung der Werbung nicht deckt.

In dem konkreten Fall war es so, dass ein Newsletter abonniert wurde, der wöchentlich erscheinen sollte. Dadurch hatte der Kläger auch konkret in diese Art des Newsletterversands eingewilligt. Als jedoch öfter als einmal pro Woche E-Mail-Werbung eintraf, mahnte der Abonnent das werbende Unternehmen ab. Und bekam schließlich vom Gericht jetzt Recht.


Sie wollen eine ähnliche Klage vermeiden? Dann rufen Sie uns jetzt an (0721 120 500) oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@schutt-waetke.de. Wir beraten und unterstützen Sie, beispielsweise indem wir Ihren Einwilligungstext prüfen und überarbeiten.


Wie kam es zu der Entscheidung?

Im zu Grunde liegenden Fall lag eine wirksame Einwilligung des Klägers in die wöchentliche Zusendung von E-Mail-Werbung vor. Das beklagte Unternehmen schickte auf Grundlage dieser Einwilligung dann aber mehrere Werbenachrichten innerhalb einer Woche per E-Mail an den Kläger.

Das Gericht stufte dies dann als unzumutbare Belästigung und damit als Spam ein. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Werbe-E-Mails nur versendet werden dürfen, wenn diesbezüglich eine konkrete Einwilligung vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit seiner Einwilligung aber ausdrücklich nur einem wöchentlichen Versand zugestimmt. Der Versand in höherer Frequenz ist nicht von der konkreten Einwilligung des Empfängers gedeckt gewesen. Damit greift die erteilte Bewilligung hier nicht mehr und der Versand der E-Mail-Werbung ist wettbewerbswidrig, so das Gericht.

So vermeiden Sie eine Abmahnung / Klage

Wir prüfen für Sie den Umfang der erteilten Einwilligungen. Denn nach dem Urteil dürfen Sie nicht darüber hinausgehen. Das bezieht sich nicht nur auf die Frequenz der Werbezusendungen, wie in dem besprochenen Urteil, sondern erstreckt sich auch auf alle anderen Aspekte der Einwilligung.

Wenn Sie also bspw. eine Einwilligung nur für bestimmte Themen und Inhalte bekommen haben, in Ihrer Werbe-Mail aber über andere Themen und Inhalte berichten, wäre das demnach auch schon eine unlautere und rechtswidrige Werbung. Denn auch dann haben Sie den Bereich der erteilten Einwilligung verlassen.

Letztlich dürfen Sie nur das tun, was sich konkret aus dem Einwilligungstext auch ergibt. Daher ist es sehr wichtig diesen Text zu prüfen und anzupassen. Wir können Ihnen natürlich auch einen komplett neuen Einwilligungstext erstellen, der dann auch alle von ihnen geplanten Werbeaussendungen umfasst. So können Sie künftig beruhigt Werbebotschaften per E-Mail versenden.

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E-Mail: info@schutt-waetke.de

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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