Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 03.07.2019 gegen die Facebook Ireland Limited einen Bußgeldbescheid in Höhe von 2 Millionen Euro wegen eines Verstoßes gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erlassen. Anlass des Bußgelds war der von Facebook veröffentlichte Transparenzbericht über das erste Halbjahr 2018.

Hintergrund

Seit dem 01.01.2018 ist Facebook nach § 2 Absatz 1 des NetzDG verpflichtet, einen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen sowie im Bundesanzeiger und auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.

Der Bericht muss halbjährlich und in deutscher Sprache erfolgen. Er muss auf der eigenen Homepage veröffentlicht werden. Und zwar leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Und er muss im Interesse ausreichender Transparenz mindestens die Informationen beinhalten, die in § 2 Absatz 2 des NetzDG aufgelistet sind. Hierzu zählen beispielsweise allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden, eine Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten, die Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte sowie die Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts führten u.ä.

Nach § 4 Absatz 1 und 2 des NetzDG kann das BfJ als zuständige Aufsichtsbehörde eine Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro verhängen, wenn ein Transparenzbericht nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder veröffentlicht wurde.

Gründe für den Bußgeldbescheid

Lauf BfJ führe der Bericht von Facebook nur einen Bruchteil der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf. Grund hierfür sei eine uneinheitliche Gestaltung der Beschwerdemöglichkeiten für Nutzer der Plattform.

Facebook stellt dabei sowohl ein extra für die Umsetzung des NetzDG geschaffenes Meldeformular als auch ein unabhängig hiervon bestehendes Flagging (Markierung von beanstandenswerten Inhalten) zur Verfügung, über den Nutzer Verstöße melden können.

Das NetzDG-Formular sei aber bei Facebook nur schwer auffindbar, so das Ministerium. Das BfJ geht auf Grundlage von Abweichungen zum „Community Standard Enforcement Report“, den Facebook unabhängig vom NetzDG-Transparenzbericht veröffentlicht, davon aus, dass der von Facebook veröffentlichte Transparenzbericht unvollständig ist. Dem Sinn des Transparenzberichts, die Effektivität der Beschwerdemöglichkeit möglichst genau darzulegen, sei daher nicht Rechnung getragen worden.

Auch soll der Bericht die Pflichten zur Angabe der Organisation und der Prozessabläufe beim Umgang mit Beschwerden nicht hinreichend umgesetzt haben. Die von Facebook gemachten Angaben lieferten kein schlüssiges und transparentes Bild der innerorganisatorischen Abläufe.

Außerdem soll Facebook einen unrichtigen Bericht hinsichtlich der auf die Beschwerden ergangenen Rückmeldungen erstellt haben. Die hierzu getroffenen Ausführungen ließen keine Rückschlüsse zu, ob diese eine Begründung der Entscheidung über den gemeldeten Inhalt enthalten.

Timo Schutt
Fachanwalt für IT-Recht

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