In diesem Beitrag zeige ich, dass mit dem TTDSG, das seit dem 01.12.2021 gilt, Auskunftsansprüche gegen Social-Media-Plattformen durchgesetzt werden können.
Auskunft ist schwer zu bekommen
In der Vergangenheit war es nahezu unmöglich, über Auskunftsklagen Informationen über Nutzer von Social-Media-Plattformen zu bekommen., es gab schlicht keinen Auskunftsanspruch. Das sieht man schon daran, dass diese oft auf § 242 BGB gestützt wurden, den Grundsatz von Treu und Glauben. Zu dieser Vorschrift greift der Jurist dann, wenn ihm nichts anderes mehr einfällt.
Damit konnte also selbst bei Beleidigung, Verleumdung oder anderen Straftaten im Internet nicht gegen den Plattformbetreiber erfolgreich auf Auskunft geklagt werden, welcher Nutzer der Plattform, hinter den Postings steckt.
Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
Ein Wortungetüm ist am 01.12.2021 in Kraft getreten: Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz: TTDSG.
In § 21 dieses TTDSG steht in Absatz 1 die Berechtigung und in Absatz 2 die Verpflichtung der Plattformen Bestandsdaten ihrer Nutzer auf Antrag hin herauszugeben,
„soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte (…) erforderlich ist.“
Zu diesen Bestandsdaten gehören
-
- der Name,
- die E-Mail-Adresse und
- die Telefonnummer des Nutzers,
nicht aber die IP-Adresse, von der aus den Inhalten hochgeladen wurden.
OLG Schleswig hat schon entschieden
Mittlerweile haben wir auch schon ein höchstrichterliches Urteil. Immerhin on einem Oberlandesgericht. Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Frau, die auf Instagram Opfer eine Bildmanipulation wurde, Anspruch auf Auskunft gegen das Netzwerk hat.
Denn es wurden absolut geschützte Rechte, hier das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, verletzt. Die Schaffung eines Fake-Accounts, der der Klägerin gehören sollte, wurde als Beleidigung im Strafrechtlichen Sinne angesehen. Die Auskunft sei auch erforderlich, da die Klägerin sonst keine Möglichkeit hat, ihre Rechte gegenüber dem ihr unbekannten Dritten geltend zu machen.
Der Auskunftsanspruch sei auch mit der DSGVO konform und widerspreche ihr nicht. Damit war der Weg frei für ein Urteil, das Instagram verpflichtet, der Klägerin die Bestandsdaten zum betreffenden Nutzerkonto herauszugeben.
Fazit
Es ist jetzt einfacher möglich an die Daten von Personen zu kommen, die im Internet auf Social-Media-Plattformen oder vergleichbaren Netzwerken rechtswidrig handeln.
Wir können aber auch schon außergerichtlich in vielen Fällen rechtswidrige Postings, Bilder, Aussagen, Bewertungen etc. für Sie löschen lassen. Dazu setzen wir uns direkt mit den Plattformen auseinander. Nur, wenn das nichts bringt, sollte man zu Gericht gehen.
Sie möchten weitere Informationen dazu oder haben direkt einen Fall? Dann schreiben Sie mich direkt per Mail an oder melden Sie sich telefonisch unter 0721 / 120 500.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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