Like gegen Gewinn? Rechtswidrig und abmahnbar
Eine oft gesehene Werbung bei Facebook: „Bewerte mich mit 5 Sternen“ oder „Like mein Unternehmen“ und Du kannst etwas gewinnen oder bekommst eine andere Gegenleistung.
Ist das erlaubt?
Ein Blick ins Gesetz hilft
Hier hilft, wie so oft, ein Blick ins Gesetz. Hier ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heranzuziehen. Das wird mit UWG abgekürzt. In § 5 UWG ist von „irreführenden geschäftlichen Handlungen“ die Rede.
In Absatz 1 steht ganz am Anfang dazu:
„Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“
Dann wird in Satz 2 verwiesen auf verschiedene Fallbeispiele:
„Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:“
Und in der folgenden Aufzählung fällt Nummer 3 auf:
„die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“
Und die Lösung ist…
Wenn also ein Unternehmen „Status“, „Befähigung“ oder „Auszeichnungen“ anders, also vor allem besser, darstellt, als sie in Wirklichkeit sind, ist das in der Regel eine Irreführung.
Denn, wenn ein Unternehmen im Internet ganz toll bewertet ist oder ganz viele Likes bekommen hat, ist die Aussage dahinter: „Seht her. Ich bin ein tolles Unternehmen. Meine Kunden lieben mich.“
Wenn die Bewertungen und Likes aber nicht aus freien Stücken gegeben wurden, bspw., weil die Kunden das Unternehmen also wirklich toll finden, dann täuscht die gute Bewertung und das Like den Verbraucher. Er geht von einem tollen Unternehmen aus (und soll das ja auch). Aber in Wahrheit ist das zumindest so nicht richtig.
Das nennt man dann „Irreführung“. Und damit sind wir in einem Bereich der „unlauteren Handlung“ des Unternehmens.
Und diese unlautere Handlung kann wiederum abgemahnt werden. Beispielsweise von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden.
Antwort auf die Eingangsfrage ist also: Nein, das ist nicht erlaubt!
Ein aktuelles Urteil bestätigt diese Ansicht
So hat das jetzt übrigens auch das OLG Frankfurt gesehen. Das hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn mit Kundenbewertungen geworben wird und die Kunden als Gegenleistung für eine Bewertung die Teilnahme an einem Gewinnspiel erhalten. Eine Irreführung liegt demnach auch dann vor, wenn mit einer Gesamtbewertung geworben wird, die sich aus diesen Bewertungen und herkömmlich erlangten Kundenbewertungen zusammensetzt (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2019, 6 U 14/19).
Ein paar interessante Auszüge aus dem Urteil:
„Entgegen der von dem Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kann nicht angenommen werden, dass Besuchern von Social-Media-Plattformen die (unlauteren) Praktiken bei der Generierung von Bewertungen bereits so geläufig sind, dass sie den Bewertungen von vornherein keine objektive Aussagekraft zumessen. Würde dies zutreffen, hätte die Antragsgegnerin für die Abgabe von Bewertungen sicher keine werthaltige Belohnung ausgesetzt.“
„Die Antragsgegnerin kann auch nicht damit gehört werden, eine Irreführung scheide deshalb aus, weil der Verkehr ohne weiteres erkenne, dass es sich bei den Angaben auf „Google My Business“ um Werbung handelt. Darum geht es nicht. Der Vorwurf liegt nicht in der Schaltung getarnter Werbung, sondern in der (offenen) Werbung mit Bewertungen, die (verdeckt) gekauft wurden.“
„Die Irreführung ist auch geeignet, im Sinne von § 5 I UWG den Verbraucher (…) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts oder – wie hier – den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Werbeseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen. Die Werbung mit einer hohen Zahl ganz überwiegend positiver Bewertungen ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen. Es kommt nicht darauf an, dass die Antragstellerin lediglich bei zwei der insgesamt rund 4.000 Bewertungen nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liegt ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde. Die Beeinflussung muss sich nicht explizit aus dem Text der Bewertung ergeben.“
Mein Fazit und Tipp
Als Unternehmen muss man jedwede positive Außendarstellung ohne Beeinflussung Dritter hinbekommen. Lobt man Preise oder eine sonstige Gegenleistung aus und verlangt im Gegenzug positive Aussagen oder Bewertungen, ist das immer eine Irreführung der anderen – potentiellen – Kunden. Denn diese erwarten eine objektive Bewertung und keine durch Gegenleistungen geschönte.
Damit ist also auch der Kauf von Likes oder Fans, Followern etc. unlauter und rechtswidrig. Genauso, wie die Beeinflussung von Bewertungen dadurch, dass nur die guten für die Außendarstellung genommen oder, dass mit einem Durchschnittswert geworben wird, der nur aus den vorab gefilterten Bewertungen besteht. Zu allen diesen Kniffen gibt es schon Urteile.
Das wirklich gute Unternehmen hat es auch schlicht nicht nötig so zu tricksen.
Dieses bekommt die Likes und Bewertungen freiwillig.
In allen Belangen des fairen und lauteren Wettbewerbs beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns an.
Timo Schutt
Rechtsberater für Unternehmer und Unternehmen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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