Webshops aufgepasst: „Der Artikel ist bald verfügbar“ ist wettbewerbswidrig

Webshops bieten teilweise Produkte an, die nicht, nicht mehr oder nicht zurzeit verfügbar sind. Oft wird dann bei der Lieferzeit eine Formulierung benutzt, wie „Der Artikel ist bald (wieder) verfügbar“. Das aber ist nicht zulässig, da wettbewerbswidrig. Die Verwendung einer solchen Formulierung kann damit kostenpflichtig abgemahnt werden.

Warum?

Nun, gemäß § 312 d Absatz 1 BGB ist bei Fernabsatzverträgen der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren. Art. 246 a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EGBGB bestimmt, dass der Verbraucher über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zu informieren ist. Mit einer Aussage, wie „Der Artikel ist bald verfügbar“ genügt der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht.  Zwar verbindet der Verbraucher mit dieser Formulierung die Vorstellung, dass eine Lieferung in naher Zukunft erfolgen wird. Aber einen „Termin“ im Wortsinne der gesetzlichen Regelung entspricht die Angabe „bald“ nicht. Der Verbraucher kann den Ablauf einer Lieferfrist daraus nicht ableiten und den Unternehmer in Verzug setzen, wenn sie nicht eingehalten wird. Das mit der Informationspflicht beabsichtigte hohe Verbraucherschutzniveau wird also durch eine solche unverbindliche Formulierung nicht gewahrt.

So hat übrigens auch kürzlich das Oberlandesgericht München entschieden (Urteil vom 17.05.2018, Aktenzeichen 6 U 3815/17)

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Was tun?

Als Betreiber eines Webshops müssen Sie bei nicht sofort verfügbaren Artikeln Formulierungen, wie „bald“ oder „zeitnah“ oder „schnellstmöglich“ bei der Lieferzeit vermeiden. Denn dadurch wird kein verbindlicher Termin genannt. Alle unverbindlichen Aussagen sind daher gefährlich und können abgemahnt werden.

Besser wäre es, wenn Sie entweder einen genauen Termin nennen, der dann auch in fernerer Zukunft liegen kann, oder aber gar keine verbindliche Bestellung zulassen, sondern nur eine Reservierung des Artikels. Denn dann ist kein konkreter Liefertermin zu nennen.

Hinweis: Haben Sie in Ihren Webshop-AGB eine Klausel, die Ihnen die Annahme des Angebots des Kunden noch vorbehält, haben Sie es als Anbieter selbst in der Hand, ob der Vertrag zustande kommt und wann das passiert. So kann auch eine Rechtslage vermieden werden, die es dem Kunden ermöglicht, Sie in Verzug zu setzen.

Weitere Infos dazu, ein Angebot für die Erstellung von Webshop-AGB uvm. bekommen Sie sehr gerne von uns. Melden Sie sich jederzeit bei uns per E-Mail an info@schutt-waetke.de oder telefonisch unter 0721/120 500.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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