Das Amtsgericht Wertheim hat mit einem Beschluss vom 12.12.2019 (Aktenzeichen 1 C 66/19) wegen unzureichend erteilter Auskunft des Verantwortlichen gemäß Artikel 15 DSGVO ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gegen das verantwortliche Unternehmen verhängt.
Beispielhafte Aufzählungen gefährlich
Der Entscheidung vorausgegangen war eine Klage auf Auskunft, die trotz Anerkenntnis des Verantwortlichen nicht hinreichend erfüllt wurde. Offenbar hatte das Unternehmen dem Betroffenen nicht alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der verarbeiteten personenbezogenen Daten mitgeteilt. Offenbar erteilte das verantwortliche Unternehmen die Auskunft mit Angaben, wie “zum Beispiel”. Das Amtsgericht sah in dieser beispielhaften Nennung von Empfängern einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Denn es sei nicht klar, ob eine Übermittlung an den so bezeichneten Empfänger stattgefunden habe oder nicht.
Außerdem sei die konkrete Benennung des Datums erforderlich und nicht nur die der Datenart, so das Gericht.
Fazit: Auskunft so klar und vollständig wie möglich
Die Rechtsprechung zum Umfang der Auskunft steckt noch in den Kinderschuhen. Feststellen kann man aber, dass der Verantwortliche grundsätzlich so genau wie möglich und so umfassend wie möglich Auskunft erteilen muss, will er nicht das Risiko eingehen, dass seine Angaben als unzureichend, weil fehlerhaft, lückenhaft oder intransparent angesehen werden.
Ein AG-Urteil ist sicherlich nicht der Maßstab, an dem wir uns alle orientieren müssen. Aber das Urteil sollte schon zum Anlass genommen werden, den eigenen internen Prozess zur Auskunftserteilung zu prüfen. In der Auskunft sollten keine beispielhaften Aufzählungen gemacht werden. Es ist zu empfehlen klare unzweideutige Angaben zu machen. Die Devise kann hier nur lauten: So klar und vollständig wie möglich.
Sie haben noch keinen internen Prozess? Oder Sie sind unsicher, ob dieser ausreichend ist? Ich unterstütze Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf.
Timo Schutt
Ihr Datenschutz-Partner
Fachanwalt für IT-Recht
Update:
Die Sache ging zwischenzeitlich in die Beschwerde an das Landgericht Mosbach. Wie das Beschwerdegericht dazu entschieden hat, können Sie hier nachlesen. Dort finden Sie auch den Link zum Beschluss (Aktenzeichen 5 T 4/20) im Volltext.
Zu diesem Verfahren gibt es zwischenzeitlich ein Update. Wie das zuständige Beschwerdegericht, das Landgericht Mosbach, entschieden hat, können Sie hier nachlesen. Dort finden Sie auch den den Link zum Beschluss im Volltext.
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