Mitarbeiterfotos auf Facebook: 1.000 Euro Schadensersatz

Schadensersatz für unzulässige Verwendung eines Mitarbeiterfotos auf firmeneigener Facebookseite

Die DSGVO sieht nicht nur hohe Bußgelder vor. Es drohen auch saftige Schadensersatzansprüche. In diesem Fall zugunsten betroffener Arbeitnehmer. Denn das Arbeitsgericht in Lübeck hat in einem Beschluss vom 20.06.2019 (Aktenzeichen 1 Ca 538/19) interessante Ausführungen zum Schadensersatz für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos gemacht. Es handelt sich zwar “nur” um einen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (also über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor Gericht), aber dennoch ist die Rechtsmeinung der Arbeitsrichter berichtenswert.

Mitarbeiterfotos auf Facebook-Fanpage

Um was ging es? Der Arbeitnehmer einer Pflegeeinrichtung klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber.

Er stimmte während des Beschäftigungsverhältnisses zu, dass sein Foto samt Name und Stellenbezeichnung im Aushang sowie auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht wird. Im Rahmen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses widerrief er seine Einwilligung mit den Worten „Ich möchte nicht, dass in der Öffentlichkeit mit meiner Person in irgendeiner Weise geworben wird, die nicht den Tatsachen entspricht”.  Daraufhin wurde das Foto vom Aushang und der Unternehmenshomepage entfernt. Später stellte der Arbeitnehmer fest, dass sein Foto – ebenfalls mit Name und Stellenbezeichnung – auch auf der Facebook-Fanpage des Arbeitgebers gepostet wurde. Und dort war das Bild noch online verfügbar.

Auf anwaltliche Aufforderung wurde der Post sodann gelöscht. Vor Gericht machte der ehemalige Arbeitnehmer dann eine Schadensersatzerforderung geltend.

Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers besteht

Das Arbeitsgericht Lübeck bejaht in seinem Beschluss das Bestehen eines Zahlungsanspruchs aus Artikel 82 Absatz 1 DSGVO.

Das Gericht stellt fest, dass für die Facebook-Veröffentlichung keine schriftliche Einwilligung vorlag. Aber nach § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG ist das im Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich erforderlich. Besondere Umstände, welche eine Einwilligung entbehrlich machten, lagen aus Sicht des Gerichts nicht vor.

Wie das Arbeitsgericht Lübeck seinen Beschluss begründet hat und meine Meinung zu dieser Entscheidung können Sie in meinem Beitrag auf unserem Portal rund um den Datenschutz und die DSGVO nachelesen.

Timo Schutt
Ihr Datenschutz Berater
Fachanwalt für IT-Recht

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