Wurde von Ihnen schon aufgrund § 38 BDSG oder Art. 37 DSGVO ein Datenschutzbeauftragter benannt?
Dann vergessen Sie nicht,
- seine Kontaktdaten in den Informationen gemäß Art. 13 bzw. 14 DSGVO mitzuteilen, und
- diese Kontaktdaten Ihrer zuständigen Landesaufsichtsbehörde zu melden (siehe Art. 36 Abs. 7 DSGVO).
Die Zuständigkeiten der verschiedenen Bundesländer können Sie hier auf unserem Blog nachlesen.
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