Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat kurz vor dem Start der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Entscheidung gefällt auf Basis des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Bezug auf die private Handynummer des Arbeitnehmers.
Ein Arbeitgeber forderte seine Arbeitnehmer auf, ihre Mobilfunk- und Festnetznummer mitzuteilen, um die Mitarbeiter im Notfall während der Bereitschaftszeiten schnell erreichen zu können – obwohl die Mitarbeiter alle ein Diensthandy hatten.
Wir das Landesarbeitsgericht entschieden hat, können Sie hier auf unserem Blog nachlesen.
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