Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschäftigt uns gerade sehr. Viele Rechtsfragen sind ungeklärt, und wir tasten uns so nach und nach an denkbare Lösungen heran. Nun hat sich das Oberlandesgericht München in einem Urteil eher nebenbei mit dem berechtigten Interesse auseinandergesetzt.
Das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO) ist eine Rechtsgrundlage, nach der der Datenverarbeiter fremde personenbezogene Daten verarbeiten darf. Maßgeblich ist dabei, dass das Interesse des Verarbeiters an der Verarbeitung höher ist als das Interesse des Betroffenen an der Nicht-Verarbeitung.
Wie sich das OLG München dazu geäußert hat, können Sie hier in unserem Blog-Beitrag auf unserem Onlineportal zum Veranstaltungsrecht eventfaq.de nachlesen.
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