Seit dem 01.08.2022 müssen in Arbeitsverträge künftig mehr Informationen enthalten sein. Denn ab Monatsanfang ist die neue EU-Richtlinie für „transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen“ in Kraft getreten. Arbeitgeber sind u.a. verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer eine Niederschrift auszuhändigen. Der Arbeitnehmer soll so leichter in die Lage versetzt werden, Vereinbarungen nachweisen zu können.
Bisher mussten folgende Punkte schon in den Arbeitsverträgen festgehalten werden:
-
- Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Ab dem 01.08.2022 sind folgende Punkte neu hinzu:
-
- Das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie (wenn eine Probezeit vereinbart ist) die Dauer der Probezeit; bei befristeten Arbeitsverträgen kann das Datum auch durch den Zweck ersetzt werden, bis zu dessen Erledigung die Befristung dauern soll,
- wenn vereinbart, die freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts,
- jeweils getrennt anzugeben,
- mit deren Fälligkeit und
- die Art der Auszahlung,
- vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten,
- wenn vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
- wenn vorhanden, ein Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
- Name und die Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zusagt, solange der Versorgungsträger nicht selbst informieren muss,
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren; dabei muss die Niederschrift mindestens enthalten
- das Schriftformerfordernis,
- die für die Parteien geltenden gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen,
- im Falle einer Probezeit die Länge der verkürzten Kündigungsfrist, sowie
- die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Wem gegenüber muss der Arbeitgeber die Nachweispflichten erfüllen?
Bisher galten diese Anforderungen nicht für Aushilfen, die nur bis zu einem Monat angestellt werden. Künftig gilt das Gesetz für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, also auch für Aushilfen.
Die neuen Nachweispflichten hat der Arbeitgeber zu erfüllen gegenüber
-
- (neuen) Arbeitnehmern, die ab dem 1. August 2022 beginnen,
- Arbeitnehmern, die zwar im August erstmal starten, aber schon innerhalb der letzten 6 Monate davor den Arbeitsvertrag geschlossen haben. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber Inhalte des Arbeitsvertrages aktualisieren.
Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 2022 bereits arbeiten, müssen bzw. können den Arbeitgeber auffordern, die Informationen schriftlich mitzuteilen; der Arbeitgeber hat dann (nur) 1 Woche Zeit dafür.
Wie muss der Arbeitgeber die Nachweispflichten erfüllen? Gibt es eine bestimmte Form?
Die dem neuen Gesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie hätte die Überlassung in elektronischer Form erlaubt, aber der deutsche Gesetzgeber ist hier strenger (manche würden auch sagen: weniger fortschrittlich): Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen in Schriftform ausgehändigt werden =
-
- auf Papier schreiben,
- handschriftlich (Original!) unterschreiben und
- dem Arbeitnehmer das Schriftstück aushändigen.
D.h. keine Mail, kein Scan, und für die Älteren unter uns: Auch kein Fax.
Welche Fristen muss der Arbeitgeber beachten?
Bisher musste der Arbeitgeber die Niederschrift binnen einem Monat aushändigen, diese Frist wird nun für Arbeitsbeginn ab dem 01.08.2022 aufgeteilt und deutlich verkürzt:
-
- Spätestens am 1. Tag der Arbeit:
- Angaben zu Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sowie
- vereinbarte Arbeitszeit.
- Spätestens 7 Tage nach Arbeitsbeginn u.a.:
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Dauer der Probezeit,
- Dauer der ggf. vereinbarten Befristung,
- Arbeitsort,
- Leistungsbeschreibung und
- Überstundenanordnung.
- Für alle übrigen Arbeitsbedingungen bleibt es bei der Monatsfrist.
- Spätestens am 1. Tag der Arbeit:
Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 2022 bereits arbeiten, müssen bzw. können den Arbeitgeber auffordern, die Informationen schriftlich mitzuteilen; der Arbeitgeber hat dann (nur) 1 Woche Zeit dafür.
Ändern sich im laufenden Arbeitsverhältnis die wesentlichen Vertragsbedingungen, müssen diese dem Arbeitnehmer an dem Tag, an dem sie wirksam werden, verschriftlicht mitgeteilt werden.
Gelten die Neuerungen auch rückwirkend für alte Arbeitsverträge?
Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 2022 bereits arbeiten, müssen bzw. können den Arbeitgeber auffordern, die Informationen schriftlich mitzuteilen; der Arbeitgeber hat dann (nur) 1 Woche Zeit dafür.
Ändern sich im laufenden Arbeitsverhältnis die wesentlichen Vertragsbedingungen, müssen diese dem Arbeitnehmer an dem Tag, an dem sie wirksam werden, verschriftlicht mitgeteilt werden.
Für Arbeitgeber gilt also:
Vorlagen für Arbeitsverträge müssen angepasst werden. Bisher hatte das Nachweisgesetz keine Sanktionen vorgesehen, wenn sich ein Arbeitgeber nicht daran gehalten hat (= die Arbeitsbedingungen eben nicht verschriftlicht hat). Jetzt kann jeder einzelne Verstoß (!) mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro geahndet werden!
Das sind viele Gründe für Arbeitgeber, sich (jetzt!) zeitnah mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
Sie brauchen Unterstützung bei der Formulierung? Sie wollen wissen, ob Sie alle Nachweispflichten erfüllt haben? Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@schutt-waetke.de! Wir beraten und helfen Ihnen rund um das neue Nachweisgesetz.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Urheberangabe für das Foto für diesen Beitrag:
- 407b7882-4f95-4ef1-b53b-e9529c74198e: © Halfpoint – Fotolia.com