Zugang eines Schreibens per E-Mail.

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth vom 03.04.2002 gilt eine elektronische Erklärung am Tag des Eingangs in den elektronischen Briefkasten des Empfängers als zugegangen, wenn der Empfänger unter der genannten E-Mail-Adresse im Geschäftsverkehr auftritt (Aktenzeichen: 2 HK O 9434/01).

Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht somit das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf diesen über, da es zum Risikobereich des Empfängers gehört, wenn Störungen in seinem Machtbereich eintreten; beispielsweise der unterlassene Abruf seiner Mailbox.

Diese Entscheidung ist insofern für Geschäftsleute äußerst wichtig, als im Einzelfall auch ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Willenserklärung gilt und somit zu einem Vertragsschluss führen kann. Dies kann nach oben genanntem Urteil bereits mit dem Eintreffen einer E-Mail ohne, dass vom Empfänger ein unmittelbaren Widerruf erfolgt, geschehen. dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Erreichbarkeit per E-Mail im Geschäftsverkehr aufgetreten wird.