Derjenige, der ein Feuerwerk abbrennt, muss besonders vorsichtig sein. Die Gerichte geben hier hohe Sicherheitsanforderungen vor, die der Feuerwerker zu beachten hat, die so genannten Verkehrssicherungspflichten.

So ist ein Standort zu wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgeschlagene Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können. Dies hat u.a. das Oberlandesgericht Jena entschieden.

Es gelten aber Besonderheiten in der Silvesternacht:

Derjenige, der ein Feuerwerk zündet, ist verkehrssicherungspflichtig. Er muss dabei das Zumutbare und Erforderliche tun, um Schäden zu verhindern. Die Anforderungen sind dabei aber nicht unendlich hoch: Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf.

Speziell in der Silvesternacht ist zulässig und auch üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Hierauf stellen sich die Besucher und Teilnehmer von Silvester(feuerwerken) auch ein.

Das OLG Jena hat in diesem Zusammenhang dann aber auch festgestellt, dass derjenige, der das Feuerwerk abbrennt, nicht etwa von seiner Verantwortung befreit werden würde, das Feuerwerk nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Ebenso muss er bspw. darauf achten, dass er das Feuerwerk nicht an besonders gefährlichen oder gefährdeten Orten abbrennt. Insgesamt ist seine Verantwortlichkeit aber etwas reduziert im Vergleich zu einem Feuerwerk außerhalb von Silvester.

Interessant ist diesbezüglich auch noch ein weiterer Aspekt des OLG Jena: Er hatte dem verunglückten Mädchen, das durch den Treffer einer Rakete schwere Brandverletzungen erlitten hatte, ein Mitverschulden zugesprochen. D.h., dass das OLG Jena entschieden hat, dass das verunfallte Mädchen teilweise selbst schuld an dem Unfall war.

Dies lag daran, dass das Mädchen leicht entzündliche synthetische Kleidung getragen hatte. Die Auswahl ungenügender Bekleidung beim Betrachten des in der Nähe gezündeten Silvesterfeuerwerks ist der Geschädigten aber zurechenbar, entweder unmittelbar oder über das Verhalten ihrer erziehungsberechtigten Eltern, so das OLG Jena (Urteil vom 23.10.2007, Az. 5 U 146/06).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de