Auch Texte von Nachrichtenagenturen sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10.08.2011 hinsichtlich eines solchen Artikels entschieden.
Schriftwerke sind dann urheberrechtlich geschützt, wenn Sie eine eigene persönliche geistige Schöpfung sind (§ 2 Absatz 2 UrhG).
Texte von Nachrichtenagenturen sind jedoch zunächst wegen der gebotenen Sachlichkeit und Distanz zum Geschehen eher wenig individuell. Es fehlen in der Regel sprachliche und stilistische Besonderheiten, die eine schöpferische Leistung ausmachen.
Dennoch sind auch solche Texte in der Regel urheberrechtlich geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1997, I ZR 9/95 – CB-Infobank I).
Da es unzählige Möglichkeiten der Darstellung, Komprimierung und Berichterstattung zu einem Thema gibt, so die Rechtsprechung, führt nahezu jeder Nachrichtentext – auch ohne besondere gestalterische und sprachliche Elemente – zu einer individuellen Prägung eines solchen Artikels. Dies gilt ebenso für reine Berichterstattung, also nicht nur für einen Kommentar, der ja naturgemäß eine eigene Prägung durch die Meinung des Autors erhält.
Auch bei reiner Berichterstattung ist nämlich die Darstellung durch die individuelle Gedankenform und Gedankenführung des Verfassers geprägt. Bei der Berichterstattung ergibt sich eine individuelle Prägung vor allem aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung, mit der der Sachverhalt dargestellt wird und aus der Einordnung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext.
Bei festangestellten Nachrichtenredakteuren ist sodann – so das OLG Karlsruhe – von einer umfassenden Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Texten zugunsten des Arbeitgebers, also hier der Nachrichtenagentur, auszugehen. Also darf der Verlag selbst entsprechende Urheberrechtsverletzungen abmahnen und verfolgen.
Das gilt aber nicht bei Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, z.B., wenn die Nennung des Autors als Urheber fehlt, da dies höchstpersönliche Rechte des Autors selbst sind, die die Nachrichtenagentur nicht mit geltend machen kann.
Unsere Meinung:
In der Regel muss stets von einem Urheberschutz ausgegangen werden. Es gilt daher wie immer, dass derjenige, der der Meinung ist, ein Text (ein Bild, eine Tonaufnahme, ein Film usw.) sei nicht geschützt, alles Erdenkliche vorab unternehmen muss, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen. Kann er diese Gewissheit nicht erlangen, darf er das Werk nicht ohne Zustimmung des Urhebers bzw. der ausschließlich zur Nutzung und Verwertung berechtigten, verwenden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht