Die gesetzliche Unfallversicherung schützt den Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall. Die Leistungen der Unfallversicherungen gehen dabei weit über die Leistungen der Krankenkasse hinaus, so erstattet die Unfallkasse bspw. auch Kosten bei Invalidität. Über die Frage, ob der Unfall ein Arbeitsunfall oder eine Wegeunfall ist oder nicht, gibt es häufig Streit.
In der Vergangenheit haben so manche Urteile gezeigt, wie schnell aus einem vermeintlichen Wegeunfall ein normaler Unfall wird – mit der Folge, dass die Unfallkasse nicht leisten muss (siehe die Aufstellung auf unserem Themenportal zum Veranstaltungsrecht hier).
Dies zeigt im Übrigen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Organisatoren von Betriebsfesten müssen im Vorfeld stets prüfen, ob die Tätigkeit unfallversichert ist!
Das Bundessozialgericht hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil aus März 2012 entschieden, unter welchen Voraussetzungen auch ein freiwilliger Ersthelfer gesetzlich unfallversichert ist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Autofahrer auf der Autobahn angehalten, um Gegenstände von der Autobahn zu entfernen. Ein Metallgegenstand lag mitten auf der Fahrbahn – diese Tätigkeit war auch aus Sicht der Unfallkasse versichert. Allerdings war der Autofahrer nochmals über die Fahrbahn zum Mittelstreifen gegangen, um von dort eine 30 cm lange Metallstange zu entfernen, die jedenfalls bis zum weißen Randmarkierungsstreifen herausgeragt hatte. Auf dem Rückweg von dem Mittelstreifen wurde der Helfer angefahren und schwer verletzt. Er verlangte nun als Ersthelfer im Sinne des Sozialgesetzbuches die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auch ein Hilfeleistender ist unfallversichert (§ 2 Abs 1 Nr. 13 a. SGB VII). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Hilfeleistung erforderlich war. Auch die nicht gebotene Hilfeleistung ist unfallversichert, soweit jedenfalls objektiv eine gemeine Gefahr vorliegt. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn aufgrund der objektiv gegebenen Umstände zu erwarten ist, dass ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten eintreten wird.
Das Bundessozialgericht hatte eine gemeine Gefahr darin gesehen, dass die Metallstange zumindest bis zur Markierung geragt hatte, da typischerweise auch Fahrzeuge dicht an dem Markierungsstreifen heranfahren könnten. Damit wurden dem Helfer die Leistungen aus der Unfallversicherung zugesprochen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht