Überlassung eines Ortsgemeinde-Gemeinschaftshauses nicht umsatzsteuerpflichtig

Das Finanzgericht Neustadt hat entschieden, dass die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Die Folge u.a.: Die Ortsgemeinde kann auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen.

Eine rheinland-pfälzische Ortsgemeinde ist in verschiedenen Bereichen unternehmerisch tätig, und damit umsatzsteuerpflichtig. Sie errichtete zwischen 2012 und 2014 ein Dorfgemeinschaftshaus, das nach Fertigstellung unentgeltlich an Vereine überlassen und für Gemeinderatssitzungen genutzt wurde. Die Räumlichkeiten wurden außerdem an Privatpersonen für Familienfeiern, Beerdigungen und ähnliche Anlässe sowie an einen Musikverein zur gelegentlichen Nutzung vermietet. Dem Musikverein war es gestattet, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen. Die vorhandene Thekeneinrichtung durfte für diesen Zweck genutzt werden.

Die Gemeinde erfasste in ihren Umsatzsteuererklärungen auch die Umsätze aus der Vermietung des Dorfgemeinschaftshauses. Dementsprechend machte sie auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallende Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weshalb die Gemeinde Klage erhob. Das Finanzgericht Neustadt hat die Klage nun abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist es so, dass die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen steuerfrei ist (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). So könnten auch die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuern nicht abgezogen werden. Es liege eine steuerfreie Grundstücksvermietung vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt werde, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen. Würde aber nicht nur vermietet, sondern würden auch Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, komme es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend sei, so das Gericht.

Welche Leistung prägt die Überlassung? Lesen Sie dazu meinem Beitrag auf unserem Portal rund um das Veranstaltungsrecht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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