Tonfolgen und Musikstücke können eintragungsfähig sein.
Tonfolgen und Musikstücke stellen unter bestimmten Voraussetzungen eintragungsfähige Marken dar. Die Hörzeichen müssen sich allerdings von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden und Gegenstand einer grafischen Darstellung sein können, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Ein Notensystem mit Notenschlüssel und Noten erfüllt diese Voraussetzungen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 27.11.2003 (Az.: C 238/01) entschieden.
Ein niederländisches Beratungsunternehmen, das auf dem Gebiet des geistigen Eigentums tätig ist, hat beim Benelux-Markenamt mehrere Erkennungsmelodien als Hörmarken eintragen lassen. Einige dieser Marken bestehen aus einem Notensystem mit den ersten neun Noten des Musikstücks „Für Elise“, andere aus der Notenfolge „e, dis, e, dis, e, h, d, c, a“. Weitere Marken bestehen aus dem lautmalerischen Wort „Kukelekuuuuu“, mit dem in der niederländischen Sprache das Krähen eines Hahnes nachgeahmt wird.
Der Beklagte ist auf dem Gebiet der Kommunikation tätig. Er verwendete die Melodie „Für Elise“ und das Krähen eines Hahnes bei einer Werbekampagne.
Die Klägerin sah hierin eine Markenverletzung.
Der mit ihrer Klage befasste Hoge Raad der Nederlanden (höchstes Gericht in den Niederlanden) legte dem EuGH die Frage vor, ob die Eintragung von Hörzeichen zulässig ist.
Der EuGH bejahte dies mit der Begründung, dass Hörzeichen als Marken eintragungsfähig seien. Die Aufzählung der markenfähigen Zeichen in der Gemeinschaftsrichtlinie über Marken sei nicht abschließend. Die Richtlinie schließe Zeichen, die als solche nicht visuell wahrnehmbar sind, nicht ausdrücklich aus. Allerdings müssten Hörzeichen für die Eintragung als Marke gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Zunächst müssten sie geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Außerdem müssten sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein können, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
Diese Voraussetzungen seien bei einem Hinweis, dass das Zeichen aus den Noten eines bekannten musikalischen Werks besteht, einer einfachen Notenfolge ohne weitere Erläuterungen oder einer grafischen Darstellung in Form eines lautmalerischen Wortes nicht erfüllt. Es reiche allerdings aus, wenn die grafische Darstellung des Hörzeichens durch ein in Takte unterteiltes Notensystem mit einem Notenschlüssel, Noten und anderen in der Musik verwendeten Zeichen erfolge. Die Gesamtheit dieser Zeichen stelle eine getreue Darstellung der Tonfolge dar, aus der die zur Eintragung angemeldete Melodie besteht.