Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr in der Regel keine Zustimmung zu einer übermittelten Erklärung. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen durch Zusendung von E-Mails an ihre Kunden eine Vertragsänderung herbeiführen wollen, indem sie dort geänderte Vertragsbedingungen mitteilen und hinzufügen, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist antworte, würden diese Änderungen wirksamer Vertragsbestandteil.
In einem Urteil haben die Richter des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main jetzt klargestellt, dass so eine Vertragsänderung eben nicht herbeigeführt werden kann. Einer entsprechenden Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wurde mit diesem Urteil stattgegeben.
Das Gericht führt wörtlich aus:
„Die angegriffenen textlichen Aussagen des streitgegenständlichen Vertragsbriefs (E-Mail) begründen die Gefahr der Irreführung des Adressaten über die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragslaufzeit. Die beanstandeten Formulierungen … (es folgt die wörtliche Wiedergabe der E-Mail) … erwecken bei dem durchschnittlich informierten Kunden, der nicht selbst über Kenntnisse des Vertragsrechts und insbesondere des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt, den Eindruck, bei Versäumung der Widerspruchsfrist werde die „Umstellung“ auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten wirksam…Der so erweckte Eindruck ist unzutreffend. Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung.“
Fazit:
Schweigen auf ein Angebot, egal von wem das Angebot stammt oder in welcher Form es abgegeben wird, führt nicht zu einer Zustimmung und damit nicht zu einer Annahme dieses Angebots. Ausnahmen von dieser Regel existieren selbstverständlich auch. Diese sind jedoch selten. Im Zweifel lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.