RTL muss Künstlersozialabgabe für DSDS-Juroren bezahlen

Der Fernsehsender RTL hatte sich geweigert, für die Juroren der Fernsehshow „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) Beiträge zur Künstlersozialversicherung zu bezahlen, weil diese nicht als Künstler, sondern als Experten auftreten würden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun am 01.10.2009 entschieden, dass die Honorarzahlung an die Juroren der Castingshow den produzierenden und ausstrahlenden Fernsehsender RTL auch zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet. Die zum Teil wechselnden, jeweils aus dem Bereich der Unterhaltungsmusik stammenden Jurymitglieder stellen nach Ansicht des BSG gerade keine außerhalb des Showgeschehens agierende Fachjury mit Expertenstatus dar, sondern sind wesentlicher, künstlerisch tätig werdender Teil des Gesamtkonzepts von DSDS. Die Juroren versehen ihre Bewertungen von Kandidaten/-innen und deren musikalischen Bemühungen mit unterhaltsam gemeinten, oft aber bissigen und die Grenzen des guten Geschmacks übersteigenden Kommentaren und haben gerade damit wesentlichen Anteil am Publikumserfolg der einzelnen Sendungen. Die Juroren beschränken sich dabei nämlich nicht auf sachlich dargestellte Urteile, sondern sie präsentieren eine Mischung aus Musikkritik, unterhaltsamer Information und Polemik. „Diese aktive und zum Teil hochdotierte Mitwirkung an den Unterhaltungsshows weist Elemente von Comedy, Satire, Improvisation und zielgruppengerichteter Fernsehunterhaltung auf, die auf einer eigenschöpferischen, höchstpersönlichen Leistung der Juroren beruhen und in ihrer Gesamtheit der darstellenden Kunst in Form der Unterhaltungskunst zuzuordnen sind“.

(PM Nr. 44/09 des BSG zum Urteil vom 01.10.2009, Az.:  B 3 KS 4/08 R).

Das BSG weist außerdem darauf hin, dass dies allgemein für Sendeformate der sachbezogenen TV-Unterhaltung (sog „factual entertainment“) gelte, wie sie neben DSDS beispielsweise auch bei „Big Brother“ oder „Germany’s next Topmodel“ enthalten sind.

Fazit:

Das Urteil überrascht nicht, es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BSG, dass für die Frage, ob eine künstlerische Leistung in die Künstlersozialversicherung einzubeziehen ist an deren Gestaltungshöhe keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Udo Maurer

Ass. Jur.