OVG NRW: Pflicht zur Herausgabe von Bestandsdaten.

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW kann ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen von der Bundesnetzagentur (BNetzA) dazu verpflichtet werden, Auskünfte über Bestandsdaten, die zu einer dynamischen IP-Adresse gehören zu erteilen.

Rechtsgrundlage ist § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Danach hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Umstritten ist, ob die Daten des Kunden eines Access-Providers, die einer dynamisch vergebenen IP-Adresse zugeordnet werden können Bestandsdaten oder Verkehrsdaten sind. Das Gericht geht davon aus, dass es Bestandsdaten sind, die somit ohne richterlichen Beschluss herausgegeben werden müssen. Dies habe der Gesetzgeber klargestellt. Dann dürfe aber auch die Bundesnetzagentur im Wege eines Verwaltungsaktes im Rahmen ihrer Kompetenzen einen Provider zur Auskunftserteilung verpflichten. Damit wird die umstrittene Rechtsprechung erstmals durch eine – im Wortlaut sehr klare – Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ergänzt. Die Waagschale bewegt sich offenbar gerade wieder in diese Richtung.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2009, 13 B 33/09)

Fazit:

Es bleibt spannend. Nach Meinung des Autors ist eine knappe Mehrheit der Gerichte der Meinung, dass es sich bei solchen Auskunftsverlangen – wer steckt hinter einer IP-Adresse – um die Beauskunftung von reinen Bestandsdaten handelt, was diese Auskünfte einfacher macht. Auch die BNetzA ist der Auffassung, dass die Provider zur Herausgabe verpflichtet sind. Sonst hätte es den hier streitgegenständlichen Verwaltungsakt nicht gegeben. Es dürften auch die besseren Argumente dafür sprechen, da eben das Verkehrsdatum selbst, nämlich die IP-Adresse, bei solchen Auskunftsbegehren schon bekannt ist. Es wird aufgrund dieses Verkehrsdatums ein Bestandsdatum, nämlich Name und Anschrift des dahinter stehenden Internetnutzers gefragt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Timo Schutt

Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT Recht