Nicht zwingend Zahlungspflicht bei Internetleistung.

Viele Webseiten erwecken auf den ersten Blick den Eindruck, sie seien kostenlos. Oftmals kommt das böse Erwachen später, wenn dem Nutzer der Seite eine Rechnung ins Haus flattert. Oftmals stellt sich die Frage, ob wirklich eine Zahlung geleistet werden muss oder nicht.

Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden, dass eine Zahlungspflicht dann nicht besteht, wenn nach dem Erscheinungsbild der Seite mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden muss und sich die Zahlungspflicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) „versteckt“ (Aktenzeichen: 161 C 23695/06).

Eine solche AGB-Klausel sei, so das Gericht, überraschend, wenn der Nutzer im Übrigen mit einer Kostenpflicht nicht rechnen muss. Damit ist die Klausel nach den gesetzlichen Regeln zur Prüfung von AGB unwirksam und muss nicht beachtet werden.

Geklagt hatte in diesem Falle der Internetanbieter auf die angeblich vom Nutzer geschuldeten Kosten zur Errechnung der Lebenserwartung auf der Seite des Klägers. Der Kläger war der Auffassung, dass der Nutzer dadurch, dass er bei der Anmeldung die AGB akzeptieren müsse, diese auch gegen sich gelten lassen muss und die Zahlungsklausel greife. Das Gericht nahm daraufhin die Seite selbst in Augenschein und kam zu dem Schluss, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten werde, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handele. Ein Hinweis auf einen kommerziellen Zweck allein reiche dafür nicht. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet.
Zwar könnten grundsätzlich auch Zahlungspflichten in AGB geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den AGB die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den AGB nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

Fazit:
In dem vorliegenden Fall war das gesamte Erscheinungsbild des Internetauftrittes wohl bewusst darauf ausgelegt, dem Nutzer gegenüber die Kostenpflicht zu verschleiern. In anderen Fällen könnte die Entscheidung ganz anders ausfallen. Entscheidend bei der Beurteilung ist immer, ob der Kunde in zumutbarer und ersichtlicher Art und Weise erkennen konnte oder hätte erkennen können, dass die angebotene Leistung etwas kostet. Ist dies so, dann kann der Anbieter der Leistung auch das Entgelt vom Nutzer verlangen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich sicherlich eine anwaltliche Beratung einzuholen.