LG Frankfurt: Autocomplete-Funktion ist rechtswidrig

Viele Internetanbieter verwenden bei Suchanfragen eine so genannte Autocomplete- oder Autosuggest-Funktion, um dem Nutzer die Suche zu Vereinfachen oder zu beschleunigen. Oder um Vorschläge zu machen, nach was denn gesucht werden könnte.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt in einer Einstweiligen Verfügung dem Betreiber eines Anwaltsportals untersagt, diese Funktion weiter zu betreiben. Das soll jedenfalls dann gelten wenn, wie es dort wohl der Fall war, tatsächlich nicht vorhandene Fachanwaltstitel vorgeschlagen werden.

Das Gericht sah hierin – so wie der Kläger – eine Verletzung des Wettbewerbsrechts, also ein unlauteres Vorgehen des Betreibers.

Der Nutzer würde so nämlich über das Bestehen nichtexistenter Fachanwaltstitel getäuscht und darüber, dass ein empfohlener Rechtsanwalt über diesen Titel auch verfügt. Der Nutzer könne dann auch nicht mehr zwischen existenten und nicht existenten Titel unterscheiden.

(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2012, 2-03 O 437/11)

Unsere Meinung

Das Urteil kann durchaus auch auf bekanntere und für alle Nutzer wesentlich interessantere Funktionen dieser Art übertragen werden.

Beispielsweise kann man darüber nachdenken, ob nicht dieselbe Funktion bei Google oder Bing auch Ansprüche auslösen kann, wenn z.B. Wortverbindungen vorgeschlagen werden, die in sich eine Person verletzen können (z.B. die Kombination aus einem bestimmten Namen und dem Begriff „Vergewaltigung“). Zwar sind die Vorschläge wohl aus anderen Suchkombinationen generiert, aber die Suchmaschinen weisen darauf nirgendwo hin. Also könnte sich in einem solchen Fall auch der Betreiber der Suchmaschine wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verantworten müssen.

In Japan hatte jüngst ein Gericht genau aus diesem Grund Google verurteilt, die Vervollständigungsfunktion abzustellen.

Das Thema ist auf alle Fälle spannend. Wir bleiben dran.

Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht