Wir konnten vor wenigen Tagen für eine Mandantin einen weiteren großen Erfolg erringen.
In einem Urteil vom 12.05.2011 hat die Urheberrechtskammer des Landgerichts Magdeburg der Mandantin der Kanzlei vollumfänglich Recht gegeben. Wir vertreten bekanntlich eine Vielzahl Rechteinhaber verschiedenster Branchen insbesondere im Bereich der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet. Erneut konnten wir für eine Mandantin einen Sieg erringen. Vor dem Landgericht Magdeburg ging es darum, dass von einem bestimmten Internetanschluss aus ein Filmwerk, dessen Rechte bei unserer Mandantin liegen, in einer Internettauschbörse illegal angeboten wurde.
Der Anschlussinhaber hatte auf die Abmahnung hin weder die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, noch den pauschal geforderten Betrag bezahlt. Er behauptete die Tat nicht begangen und auch zu dem festgestellten Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein. Weder seine Ehefrau noch die beiden Kinder (4 und 11 Jahre alt) hätten Verständnis für oder Interesse an der Nutzung des PC. Er habe selbst Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt. Schließlich müsse er maximal 100 Euro bezahlen, da die Kosten für die Abmahnung auf diesen Betrag gedeckelt seien.
Die Urheberrechtskammer des LG Magdeburg hat jetzt mit Urteil vom 12.05.2011 unserer Mandantin vollumfänglich Recht gegeben (Aktenzeichen 7 O 1337/10 *050*). Der Anschlussinhaber wurde zur Unterlassung und zur Zahlung von 951,80 Euro verurteilt. Er muss außerdem alle Verfahrenskosten tragen. Der Streitwert wurde vom Gericht mit 10.300,00 Euro bestimmt („Die Berechnung der Kosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR entspricht der Streitwertfestsetzung der Kammer in derartigen Fällen“, so das Gericht).
Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 Euro kommt, so das Gericht, nach seiner Überzeugung nicht in Frage. Es handele sich „in Ansehung des notwendigen Aufwands zum Aufspüren des Anschlussinhabers weder um einen einfach gelagerten Fall noch um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung.“
Wir sind stolz und froh, dass wir als ein weiteres positives Urteil für unsere Mandantin erringen konnten. Insbesondere die immer wieder auftauchende Behauptung, die Kosten für eine solche Abmahnung seien auf 100,00 Euro gedeckelt, wurde vom Gericht erneut in dankenswerter Klarheit als falsch beurteilt. Mit dieser positiven Entscheidung konnten wir maßgeblich dazu beitragen, die Rechtsprechung im Bereich des Filesharing zu Gunsten der geschädigten Rechteinhaber weiter zu festigen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht