Klausel „Lieferung erfolgt in der Regel…“ ist unwirksam

Man liest es in fast allen AGB von Verkäufern: „Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von X Tagen…“.

Doch diese Klausel ist zu unbestimmt und daher grundsätzlich unwirksam.

Das hat mit Beschluss vom 27.07.2011 auch das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (entschieden (Aktenzeichen: 6 W 55/11).

Denn mit der Formulierung „Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang“ geht eine Relativierung bei der Angabe der Lieferzeit einher, die nicht nur bedeutet, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen der angegebenen Frist stattfinden kann. Aus einer solchen Formulierung ergibt sich auch nicht, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will.

Die Klausel ist daher so zu verstehen, dass sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall.

Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist „ca. zwei Wochen“ betragen soll, lässt eine solche Klausel zudem für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.

Unsere Meinung:

Nur weil bestimmte Klauseln immer wieder vorkommen, müssen sie nicht wirksam sein. AGB mit einer solchen unbestimmten Klausel sind wegen ihrer Unwirksamkeit auch abmahnfähig. Daher muss der Verwender solcher AGB schleunigst reagieren und seine Geschäftsbedingungen überarbeiten lassen.

Die Kosten einer Abmahnung können schon teurer sein, als die vorherige anwaltliche Überprüfung und Korrektur.

Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht