Zwar kristallisiert sich langsam eine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die Informationspflichten in Fernabsatzgeschäften, insbesondere auf die Problematik bei Internetauktionshäusern wie eBay, heraus. Dennoch ist aber noch immer einiges ungeklärt bzw. bleibt es nach wie vor eine Frage welches Gericht entscheidet, um zu erkennen, welcher Maßstab angelegt wird.
In einem Beschluss vom 12.09.2007 (Aktenzeichen 5 W 129/07) hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zu vielerlei Einzelfragen in diesem Bereich entschieden. Da die einzelnen Punkte immer wieder Gegenstand von Problemen und Urteilen sind, soll in der Folge der Beschluss des OLG anhand dieser Einzelpunkte kurz dargestellt werden:
Widerrufsfrist bei eBay „Sofort-kaufen-Funktion“
Das Gericht hat zunächst klargestellt, dass die „Sofort-kaufen-Funktion“ bei eBay ein bindendes Verkaufsangebot des Anbieters (§ 145 BGB) darstellt, welches eben vom Käufer sofort angenommen werden kann. Da eine Belehrung über das Widerrufsrecht auch in diesem Falle in Textform – wie es das Gesetz vorschreibt – erst nach Vertragsschluss (z.B. per E-Mail oder mit Versand der Ware) erfolgen kann wurde nochmals klargestellt, dass die Widerrufsfrist auch hier nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.
Gleichzeitig wurde entschieden, dass es für den Verkäufer nicht möglich ist, sich von einem solchen bindenden Angebot im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wieder zu befreien, indem er sich dort durch eine Klausel die Möglichkeit offen hält, vom Vertrag wieder loszukommen.
Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
Verwendet ein Verkäufer für den Beginn der Widerrufsfrist die Formulierung aus der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 der BGB-InfoV („Die Frist beginnt frühestens mit erhalt dieser Belehrung“), ist dies zwar ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, da dort zusätzlich erforderlich für den Fristbeginn ist, dass die Ware beim Empfänger eingeht. Dieser Verstoß sei aber, so das Gericht, nur ein Bagatellverstoß, der nicht zur Abmahnung berechtige, da eben der vom Gesetzgeber vorgegebene Mustertext verwendet werde und man von einem Verkäufer nicht erwarten könne, „klüger zu sein als der Gesetzgeber“. Hier gibt es allerdings auch gegenteilige Urteile.
Nichtannahme unfrei versandter Pakete
Nicht erlaubt ist dem Verbraucher Kosten irgendwelcher Art – und sei es auch nur vorschussweise – für die Ausübung des Widerrufs aufzuerlegen. Vorliegend wurde in der Widerrufsbelehrung mitgeteilt, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werde. Dies stelle, so die Richter, einen Wettebwerbsverstoß dar und sei auch keine Bagatelle. Der Verbraucher darf also die Ware immer unfrei zurücksenden, wenn der Widerruf wirksam ausgeübt wird.
Preise „inkl. Mehrwertsteuer“ in AGB
Ein nicht besonders hervorgehobener Hinweis lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers, dass der angegebene Preis die Merhwertsteuer bereits enthalte verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Der Hinweis darauf, dass der Preis für Waren, die im Wege des Fernabsatzes vertrieben werden, die Umsatzsteuer enthält, muss gemäß § 1 Abs.6 S.2 PAngV dem Angebot oder der Werbung mit Preisen eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen geführt wird (BGH NJW 2003,3055,3056 – Internet-Reservierungssystem; Senat GRUR-RR 05, 27, 28 – Internetversandhandel). Die Unterbringung des Hinweises auf die Umsatzsteuer lediglich in den AGB eines Internetanbieters genügt nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung.
Hierbei handele es sich auch nicht um eine unbeachtliche Bagatelle, so dass dieser Verstoß abmahnfähig ist.
Keine eBay-Gebühr
Es ist wettbewerbsrechtlich verboten, mit Selbstverständlichkeiten zu werben. Dass die anfallenden eBay-Gebühren vom Verkäufer zu tragen sind, ist bereits in den AGB von eBay geregelt und bedarf keines Hinweises. Daher erkannte das Gericht in diesem – auch noch hervorgehobenen – Hinweis eine solche Werbung mit Selbstverständlichkeiten, was ebenfalls eine Abmahnung durch Wettbewerber auslösen kann.
Fazit:
Nach wie vor bestehen teilweise erhebliche Unterschiede in der Behandlung einzelner Fragen. Zwar etabliert sich langsam eine einheitlichere Rechtsprechung bzgl. der Fragen, wann ein Verstoß vorliegt und wann nicht. Immer mehr tritt aber dabei die Frage in den Vordergrund, ob ein Verstoß eine Bagatelle darstellt und damit nicht abgemahnt werden darf, oder nicht. Hier wird weiterhin eine große Unsicherheit bleiben. Die Aufmerksamkeit auf diese Probleme sollte jedenfalls jeder, der bei eBay – und wei es auch nur gelegentlich – tätig ist, beibehalten. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für IT-Recht ist nach wie vor dringend zu empfehlen.
RA Timo Schutt