Hinweis auf Widerrufsrecht im Internet muss deutlich sein.
Beim Internetkauf muss das gesetzliche Widerrufsrecht für den Käufer deutlich auf der Webseite erkennbar sein. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil (Aktenzeichen: 4 U 2/05).
Im konkreten Fall untersagten die Richter des OLG einem Verkäufer, Produkte über das Internetauktionshaus „eBay“ ohne eine gut sichtbare Belehrung anzubieten. Der Hinweis war bislang erst beim Klick auf den Punkt „Informationen zum Verkäufer“ zu finden. Dies reiche zur wirksamen Belehrung des Kunden nicht aus, so das Gericht.
Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei kauf- und nicht verkäuferbezogen, heißt es in der Urteilsbegründung. Daher müsse der Hinweis im Zusammenhnag mit dem Kaufgegenstand erfolgen.
Eine unterlassene oder unwirksame Widerrufserklärung bewirkt, dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen beginnt, der Kunde also noch über den Ablauf der zwei Wochen nach Erhalt der Warre hinaus wirksam widerrufen und den Kauf rückgängig machen kann. Überdies riskiert der Verkäufer in diesen Fällen eine teure Abmahnung durch Wettbewerber.