Der Europäische Rat hat am 10.10.2011 die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), die am 23. Juni 2011 bereits das Europäische Parlament passierte, angenommen (http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/124997.pdf )
Die Richtlinie bezweckt eine Vollharmonisierung der Informationspflichten im Fernabsatz und des Widerrufsrechts (Art. 4 VRRL). Dies soll letztendlich dazu führen, dass grenzüberschreitender europäischer Handel erstmals „einfach“ bzw. zumindest „einheitlich“ möglich ist.
Wesentliche Inhalte der Richtlinie sind:
Informationspflichten:
– Regelungen zu Kosten der Zahlungsart
– Pflichtinformationen über Lieferbeschränkungen
– Verbot kostenpflichtiger Kundenhotlines
– So genannte Button-Lösung („Schaltflächenlösung“, kein „Doppelklick“)
– Die Angabe des Liefertermins wird Pflichtinformation
Widerrufsrecht:
– Europaweit 14-tägige Widerrufsfrist und einheitliche Musterbelehrung
– Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher
– Die Hinsendekosten trägt Händler, allerdings keine Expresszuschläge o.ä.
– Regelungen zur Erklärung des Widerrufs
– Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht (u.a. „hygienisch sensible“ Waren,
die entsiegelt wurden)
– 14 Tage Rücksendefrist für Verbraucher und Zurückbehaltungsrecht für
Händler
Die Mitgliedsstaaten haben jetzt zwei Jahre Zeit, die Richtlinie jeweils in nationales Recht
umzusetzen.
Der Text der Richtlinie ist hier zu finden:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2011-0293&language=DE
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht