Eine Fotografie vom Rhein des Düsseldorfers Andreas Gursky hat auf einer Auktion in New York einen Erlös von 3,1 Million Dollar gebracht und damit einen Rekorderlös erzielt.

Das Bild entstand 1999 und zeigt in der oberen Hälfte den bewölkten Himmel, in der unteren Hälfte den Rhein mit begrünten Uferstreifen.

Hier sieht man, dass vermeintlich einfache Fotografien schnell einen sehr hohen Wert erzielen können. Dabei ging es bei der Auktion nur um das Eigentum an dem Bild, und nicht um Nutzungsrechte (bspw. Kopieren).

In Deutschland gibt es hier einen Unterschied im Steuerrecht: Wenn das Eigentum verkauft wird, fallen 19% Umsatzsteuer an; bei der Lizenzierung von Rechten fällt dagegen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% an.

Wer fremde Bilder für sich nutzen möchte (z.B. in seinem Internetauftritt), muss sich vergewissern, dass er das Bild auch wirklich nutzen darf. Die Gerichte setzen hier einen recht hohen Maßstab an: Wer bspw. ein Bild über (s)eine Werbeagentur oder eine Bildagentur bezieht, muss trotzdem noch mit einer Abmahnung durch den wirklichen Rechteinhaber rechnen. Denn nur der kann Rechte einräumen, und nur von ihm kann man legal Rechte an einem Bild erwerben.

Nach einer unerlaubten Bildnutzung kann der unredliche Bildnutzer sich im Normalfall nicht mehr darauf zurückziehen, dass er keinen Schadenersatz schulde, weil das Bild ja doch recht einfach und billig gewesen sei bzw. er es auch hätte schnell selbst fotografieren können. Allein durch die vorgenommene Nutzung schreibt man de Bild nämlich einen gewissen wirtschaftlichen Wert zu; maßgeblich sind dann die Tarife des Rechteinhabers, wie er das Bild normalerweise lizenziert. Gibt es solche „Haustarife“ nicht, muss ein angemessener Tarif geschätzt werden.

Der Bildnutzer muss hier also eine hohe Sorgfalt walten lassen; gerne unterstützen wir Sie dabei und beraten Sie.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht