Das Fußballstadion ist nicht nur ein Fußballstadion, sondern unterliegt einer Vielzahl von Regelwerken. Eines davon ist die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) des jeweiligen Bundeslandes, das allgemein den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten regelt.

Ein Stadion, das mehr als 5.000 Besucher fasst, fällt unter die Versammlungsstättenverordnung. Dort wird bspw. vorgegeben, wie breit und lang Rettungswege sein müssen, wie die Sitze anzubringen sind oder ob Abschrankungen erforderlich sind.

Die Versammlungsstättenverordnung (in NRW heißt sie Sonderbauordnung, in Berlin Betriebsordnung) regelt aber auch, dass es einen „Betreiber“ der Versammlungsstätte gibt, der für die Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist.

Der Betreiber bspw. muss bei Betrieb seiner Versammlungsstätte anwesend sein, er kann sich aber auch durch einen Mitarbeiter vertreten lassen. Dabei muss der Betreiber stets die Sicherheit der Besucher im Auge haben: Sollte diese Sicherheit nicht mehr gewährleistet sein, muss der Betreiber die Veranstaltung abbrechen. Damit hat der Gesetzgeber bewusst neben dem Veranstalter eine weitere Haftungsfigur geschaffen: Der Veranstalter verfolgt naturgemäß eher wirtschaftliche Interessen und würde aus Sicherheitsgründen vermutlich deutlich später eine Veranstaltung abbrechen.

Im Fußballstadion greift nicht nur die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes, sondern über das Baurecht hinaus natürlich auch die Unfallverhütungsvorschriften oder auch bspw. die Regelwerke des Deutschen Fußballbundes DFB. Auch der DFB hat hohe Sicherheitsanforderungen, die der Betreiber erfüllen muss.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de