BGH verneint Unterlassungsanspruch für Bildveröffentlichung.

In verschiedenen von der Beklagten verlegten Zeitschriften waren Fotos erschienen, auf denen die Kläger (Kinder des Fußballers Franz Beckenbauer) jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil abgebildet waren. Hiergegen wandten sich die Kläger und verlangten, nachdem die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hatte, eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.

Das Landgericht Hamburg hatte ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen, das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt. Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen.

„Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.“

(Pressemitteilung des BGH Nr. 206/2009 vom 06.10.2009)

Fazit:

Das Urteil bedeutet nicht, dass nun der Veröffentlichung von Bildern, auf denen Kinder Prominenter angebildet sind, Tür und Tor geöffnet wäre. Der BGH stellt lediglich klar, dass der bei minderjährigen Kindern grundsätzlich gesteigerte Schutz der Privatsphäre nicht ohne weiteres alle denkbaren Veröffentlichungen auch in der Zukunft ausschließt, weil noch gar nicht bekannt ist, ob aufgrund bestimmter Umstände die grundgesetzlich garantierte Äußerungs- und Pressefreiheit in einem zukünftigen Einzelfall überwiegen kann.

Udo Maurer
Ass. Jur.