BGH: Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Links.

Die Klägerin bietet im Internet elektronische Stadtpläne an. Für kommerzielle oder dauerhafte Nutzung sind Lizenzgebühren an die Klägerin zu zahlen. Für private Nutzer ist das Angebot kostenlos. Auf der Startseite sind Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer einzugeben. Dem Nutzer wird auf der Startseite eine eigene Session-ID zugeordnet, die zeitlich befristet gilt. Die Adresse des dann erscheinenden Stadtplans setzt sich zusammen aus den Eingaben des Nutzers. Dies soll verhindern, dass direkt unter Eingabe einer bestimmten Adresse im Internetbrowser auf eine solche Unterseite gelangt werden kann.

Die Beklagte wiederum bot im Internet Wohnungen an. In den Angeboten war ein Hyperlink zu den entsprechenden Kartenausschnitten der Internetseite der Klägerin gesetzt. Grundlage war eine programmierte Routine, die es ermöglichte unter Umgehung der Startseite der Klägerin unmittelbar die Webseite mit dem, Kartenausschnitt aufzurufen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich der Klägerin Recht gegeben. Bediene sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Webseite zu eröffnen, greife das Setzen eines Links, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren zugriff auf das geschützte Werk ermögliche, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme müsse es sich nämlich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. ES reiche daher aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar mache, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Aktenzeichen I ZR 39/08).

Fazit:

Achtung an alle Webseitenbetreiber. Nach dieser Entscheidung gilt es umso mehr nochmals alle gesetzten Links zu überprüfen. Zwar hatte der BGH in der so genannten „Paperboy“-Entscheidung geurteilt, dass es grundsätzlich zulässig sei, auch so genannte Deep-Links unter Umgehung der Startseite eines Anbieters zu setzen. Jedoch hatte das höchste Zivilgericht damals ausdrücklich offen gelassen, ob das Umgehen von technischen Maßnahmen eine andere Beurteilung zur Folge hat. Mit dieser ergänzenden Entscheidung stellt der BGH also klar, dass jede erkennbar als Umgehungsschutz gedachte Maßnahme ausreicht, um die öffentliche Zugänglichmachung des Inhalts über das Setzen eines Links direkt auf die Unterseite rechtswidrig zu machen. Da es auf die Wirksamkeit der Sperre nicht ankommt muss also genau geprüft werden ob und wenn ja wie der Anbieter geschützter Inhalte diese für direkte Links sperren will. Allein dass er dies tut genügt, um einen Deep-Link rechtlich verfolgen zu können.

Timo Schutt

Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht