Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 16.07.2009 die vom Bundespatentgericht (BPatG) ausgesprochene Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke bestätigt (BGH: Beschlüsse vom 16. Juli 2009, Aktenzeichen  I ZB 53/07  und  I ZB 55/07).

Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite wurde im Jahre 1996 vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als dreidimensionale Marke für die Ware „Spielbausteine“ eingetragen. Hiergegen wandten sich verschiedene Antragsteller mit Löschungsanträgen, weil nach ihrer Auffassung die Eintragung als dreidimensionale Marke nicht hätte erfolgen dürfen. Der BGH hatte daher über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke zu entscheiden.

Der I. Zivilsenat hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt und dabei ausgeführt, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind dem Markenschutz solche Zeichen nicht zugänglich, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des Legosteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben nach Auffassung des BGH ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innen-/Unterseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfüge der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssten aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

(vgl. BGH: Pressemitteilung 158/2009 vom 17.07.2009)

Fazit:

Mit guten Gründen hätte man auch auf die Höhe und Größe sowie die durch das LEGO-Logo geprägte Oberfläche der Noppen abstellen und damit begründen können, dass die Noppen in ihrer konkreten Ausgestaltung gerade nicht ausschließlich eine technische Funktion haben. Der BGH legt in dieser Angelegenheit die gesetzlichen Regelungen über die Eintragungsfähigkeit einer Marke eng aus. Dies gilt es zu beachten.

Siehe auch: EuG, Urteil vom 08.07.2009, Az.: T-28/08 (nicht rechtskräftig): Form des Schokoriegels „Bounty“ nicht unterscheidungskräftig, daher keine Eintragung als Gemeinschaftsmarke.

Udo Maurer

Ass.jur.