Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 25.10.2007 zu den Anforderungen an eine Rechnung gegenüber einem Verbraucher geäußert. Demnach kommt ein Verbraucher nicht in Verzug mit der Zahlung des Rechnungsbetrages, wenn lediglich ein Zahlungsdatum genannt ist und nicht explizit darauf hingeweisen wird, dass er automatisch in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az.: III ZR 91/07).
In dem zu entscheidenden Fall wurde in einer Rechnung folgendes formuliert: „Den Rechnungsbetrag zahlen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto“. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Rechnungssteller hat sodann einen Rechtsanwalt mit der Eintreibung des Geldes beauftragt und damit Kosten gehabt, um an den Rechnungsbetrag zu gelangen. Nach dem Gesetz muss der Schuldner, aber nur wenn er in Verzug ist, diese Kosten zuzüglich Zinsen und dergleichen erstatten.
In § 286 BGB heißt es hierzu:
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,(…)
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Bislang war umstritten, ob die Angabe eines Zahlungsdatums im Sinne des § 286 Absatz 2 Nummer 2 BGB den Verzug auslöst bzw. ob der Verbraucher im Sinne des Absatz 3 nach 30 Tagen automatisch in Verzug ist.
Der BGH hat jetzt klargestellt, dass unbedingt eine Belehrung über diese Folge in die Rechnung aufgenommen werden muss. Andernfalls tritt der Verzug erst ein, wenn eine Mahnung im Sinne des Absatz 1 erfolgt.
Fazit:
Gegenüber Verbrauchern sollte nicht nur ein Zahlungsdatum auf der Rechnung aufgenommen werden, sondern es muss zusätzlich deutlich und verständlich über die Rechtsfolge in § 286 Absatz 3 BGB hingewiesen werden. Sonst tritt kein automatischer Verzug ein.