Auch Vereine müssen Lärmgrenzwerte einhalten.

Auch Vereine müssen Lärmgrenzwerte einhalten.

Auch bei Veranstaltungen mit Live-Musik in Vereinsheimen in Wohngebieten müssen zum Schutz der Anwohner Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz (Aktenzeichen: 8 A 11903/02.OVG).

Damit gab das Gericht einem Kläger Recht, der gegenüber der Sängerhalle eines Männergesangsvereins wohnt. Er hatte sich bei der Kreisverwaltung und beim Verwaltungsgericht vergeblich gegen Veranstaltungen mit einem Geräuschpegel von bis zu 96 Dezibel gewandt.

Das OVG urteilte nunmehr, dass bei solchen Lautstärken gegen das Rücksichtnahmegebot verstossen werde. Zwar sei das Vereinsheim eines Gesangvereins auch in einem Wohngebiet zulässig, mit nach dem Gaststättenrecht maximal möglichen fünf Live-Musik-Veranstaltungen im Jahr werde das Gebäude noch keine Vergnügungsstätte. Dennoch müsse sich der Geräuschpegel an der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz orientieren. Diese erlaubt laut OVG jährlich höchstens an zehn Tagen oder Nächten Überschreitungen der strengen Lärmgrenzen, allerdings nachts nur bis zu einem so genannten Beurteilungspegel von 55 Dezibel und mit Geräuschspitzen von bis zu 65 Dezibel.

Nur für sehr seltene Störereignisse von herausragender sozialer Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben könnten auch diese Werte überschritten werden. Damit seien die kommerziellen Live-Musik-Veranstaltungen im vorliegenden Fall aber nicht zu vergleichen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, so dass dieses rechtskräftig ist.