Anbringung der Marke auf Zugabe ist keine rechtserhaltende Benutzung.

Die Markeninhaberin, ein Textilunternehmen, hatte die Marke „WELLNESS“ auf Flaschen mit der Aufschrift „WELLNESS-DRINK“ angebracht, die sie den verkauften Textilien kostenlos beigegeben hat. Die Marke wurde mit einem Löschungsantrag angegriffen. Dem EuGH wurde die Sache in einem Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.

Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass unter „ernsthafter Benutzung“ eine tatsächliche Benutzung zu verstehen ist, die es dem Verbraucher oder Endabnehmer ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Aus dem Begriff der „ernsthaften Benutzung“ ergibt sich, dass der Schutz der Marke nicht fortdauern kann, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird. Angesichts der Anzahl eingetragener Marken und der zwischen ihnen möglichen Konflikte ist es erforderlich, die Aufrechterhaltung der Rechte, die durch eine Marke für eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsklasse gewährt werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Marke auf dem Markt der Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse verwendet worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn Werbegegenstände als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung von deren Absatz verteilt werden. In einem solchen Fall werden diese Gegenstände nämlich nicht mit dem Ziel vertrieben, auf den Markt der Waren vorzudringen, die zu derselben Klasse gehören wie sie. Unter diesen Umständen trägt die Anbringung der Marke auf den Gegenständen weder dazu bei, einen Absatzmarkt für diese zu schaffen, noch dazu, diese Gegenstände im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen.

(EuGH, Urteil vom 15.01.2009, Rechtssache C-495/07

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH ist bedenklich. Sie führt zu erheblicher Verunsicherung in Bezug auf alle unentgeltliche Verkaufsförderungsmaßnahmen, die nach dieser Entscheidung nicht (mehr) geeignet wären, eine rechtserhaltende Benutzung der eingetragenen Marke zu belegen. Außerdem hat der EuGH noch mit Urteil vom 11.05.2006 („Vitafruit“) gerade erst besonders niedrige Anforderungen an die Benutzung eingeführt, und lediglich eine rein symbolische Benutzung als nicht ausreichend angesehen. Dies wird nun ohne Not in Frage gestellt. Man wird sich in der Hoffnung auf möglichst baldige Klarstellung durch den EuGH einstweilen darauf einzustellen haben, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung in der Praxis Vorsicht bei einer Markenbenutzung allein durch Merchandising geboten ist.

Udo Maurer
Ass. Jur.