Werbeanrufe an Verbraucher sind nach dem Wettbewerbsrecht nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher zuvor solchen Anrufen zugestimmt hat. Die so genannte Kalt-Aquise, also die telefonische Werbung an den Endverbraucher ohne dessen Einverständnis, sollte damit nach dem Willen des Gesetzgebers unterbunden werden.
Nun haben etliche Firmen darauf reagiert, indem sie ihren Kunden die Zustimmung zu solchen Anrufen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) quasi „untergejubelt“ haben. Wenn der Kunde also einen Vertrag geschlossen hat, was die zwingende Zustimmung zur Geltung der AGB erfordert, hat er automatisch mit dieser Klausel auch der Werbung zugestimmt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil jetzt klargestellt, dass eine solche Klausel nicht wirksam ist. Das soll zumindest dann gelten, wenn diese Klausel „an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist“ (Aktenzeichen: 4 U 78/06). Immerhin stelle ein soclher Anruf auch einen Eingriff in die Privatsphäre des Kunden dar und könne damit auch nicht als Bagatelle abgetan werden.
Erst recht, so die Richter, sei dann eine Klausel unwirksam, die die Erlaubnis zu Werbeanrufen von Drittanbietern zum Gegenstand habe. Dem Adresshandel im Bereich Telefonwerbung müsse ein Riegel vorgeschoben werden, so das Gericht.
Fazit:
Verbraucher müssen sich Werbeanrufe nicht gefallen lassen. Sie haben die Möglichkeit sich im Falle solcher Anrufe an einen Verbraucherschutzverband oder einen Rechtsanwalt zu wenden, um ihre Rechte zu wahren. Nur so kann die Flut von unerwünschter Werbung (was ebenso für die immer noch zunehmende Email- & Telefaxwerbung gilt) eingedämmt und die Privatsphäre geschützt werden.