Die Frage, wann eine Veranstaltung privat ist, und damit u.a. keine GEMA-Gebühren zu zahlen sind, ist im Einzelfall schwierig. Keinesfalls gibt es pauschale Antworten, welche Veranstaltungsart generell privat oder öffentlich ist – abgesehen vielleicht von der klassischen Geburtstagsfeier oder der Hochzeit (wobei auch diese im Einzelfall öffentlich sein können.

Für die Privatheit einer Veranstaltung ist dabei maßgeblich

  • ein abgrenzbarer Personenkreis, und
  • eine innere Verbundenheit der Teilnehmer zueinander oder zum Veranstalter.

Incentives, Betriebsfeiern, Schulveranstaltungen, Mitarbeiterversammlungen, Vorlesungen usw. sind oftmals solche Veranstaltungen, bei denen es auf den Einzelfall ankommt, ob sie privat oder öffentlich sind.

Dabei ist wichtig zu verstehen, dass eine „öffentliche“ Veranstaltung nicht unbedingt automatisch für jeden Spaziergänger auf der Straße zugänglich sein muss. Insoweit kann auch eine “geschlossene Veranstaltung“ m rechtlichen Sinne öffentlich sein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte am Beispiel eines Tanzkurses einmal nachvollziehbare Regeln aufgestellt.

Ein gemeinsames Interesse oder gleichgerichtete Interessen, die die Teilnehmer zusammenkommen lassen, genügen nicht, die erforderliche persönliche Verbundenheit zu bejahen, so auch bereits der Bundesgerichtshof.

Selbst wenn die Kurse bzw. Gruppen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt werden, dass die Teilnehmer „zueinander passen“, reicht das nicht aus, Privatheit zu begründen.

Eine von Anfang an bestehende gemeinschaftsbildende Verbindung mit einem entsprechenden Zusammengehörigkeitsgefühl kann zu einer Privatheit führen.

Ist das Angebot der Veranstaltung aber an Jedermann gerichtet, müsste die Veranstaltung schon sehr lange dauern, um über den Zeitfaktor irgendwann eine innere Verbundenheit erwachsen zu lassen – so dass die Veranstaltung dann privat sein könnte.

Der Umstand, dass die Teilnehmer der Veranstaltung zum Veranstalter in einem Vertragsverhältnis stehen reicht nicht aus für die Annahme einer Privatheit. Auch die bloße Beziehung zu einem Arbeitgeber oder zu einem Vertragspartner ist nicht ausreichend.

Ebenso wenig reicht es aus, wenn nur einzelne Teilnehmer der Veranstaltung zum Veranstalter eine persönliche Beziehung aufbauen, insbesondere wenn diese Beziehung nicht schon von Anfang an besteht.

Übrigens: Derjenige Veranstalter, der fremde Musik nutzt, muss im Streitfall beweisen, dass seine Veranstaltung privat ist. Die GEMA muss hingegen nicht die Öffentlichkeit der Veranstaltung beweisen; es reicht aus, dass die GEMA eine Veranstaltung findet, bei der Musik abgespielt wird. Kann übrigens ein Mitarbeiter der GEMA ungehindert in die Veranstaltung gelangen, dann spricht das schon für einen „nicht abgrenzbaren Personenkreis“!

Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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