Veranstalter von außergewöhnlichen Aktivitäten lassen sich von ihren Teilnehmern oft einen Zettel unterschreiben, auf dem es heißt: ich nehme auf eigene Gefahr teil. Was ist dieser Zettel wert?

Eigentlich nichts:
Jedermann macht alles zunächst auf eigenes Risiko: verlässt der Teilnehmer seine Wohnung, um die Veranstaltung zu besuchen, begibt er sich bereits in “Gefahr”, wenn er auf die Straße geht. Auch eine Veranstaltung ist nicht frei von Risiken. Hierauf muss man grundsätzlich nicht auch noch extra hingewiesen werden.
Die Veranstalter bezwecken damit aber, dass sie im Schadensfall nicht zur Verantwortung gezogen werden können.

AGB-Recht
Alle Klauseln, die mehrmals verwendet werden sollen, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, also AGB. AGB unterliegen aber einer extrem strengen gesetzlichen Regelung, damit sie wirksam sind.
Daher ist es auch nicht zulässig, dass ein Veranstalter seine Haftung vollständig ausschließt. Zwar heißt es in der Klausel nicht: der Veranstalter schließt jede Haftung aus, die Klausel “Sie nehmen auf eigenes Risiko teil” kommt aber auf dasselbe heraus. Grundsätzlich kann man aber sagen: der vollständige Haftungsausschluss ist in AGB nie wirksam.

Verkehrssicherung
Grundsätzlich darf der Teilnehmer auch außergewöhnlicher Aktivitäten erwarten, dass der Veranstalter alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit möglichst nichts passieren kann. Erfüllt der Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht (= hat er also alles Erforderliche und Zumutbare getan), und erleidet dann ein Teilnehmer einen Unfall, ist der Teilnehmer ohnehin selbst schuld. Hier verwirklicht sich also das Risiko des Teilnehmers.

Belehrung
Im Rahmen der Verkehrssicherung kann es sein, dass der Veranstalter den Teilnehmer über besondere Risiken aufklären muss. Dabei muss er aber über die konkreten Risiken aufklären, ein pauschaler Hinweis “Achtung gefährlich hier” reicht nicht aus.
Die Belehrung darf aber andere erforderliche und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen nicht ersetzen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Belehrung alleine ausreicht, oder ob zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die Auswirkungen für den Teilnehmer dramatisch sein können und auch dann, wenn er die Gefahr trotz Belehrung kaum selbst erkennen und beherrschen kann.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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